Daher ist nicht von Relevanz, ob sich die Arbeiter auf dem Grundstück der Beschwerdeführer oder demjenigen der Beschuldigten 1 und 2 befunden haben. Ein Freispruch der Beschuldigten 1 und 2 erscheint wesentlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung und die Einstellung des Strafverfahrens wegen des 2014 begangenen Hausfriedensbruchs erweist sich als korrekt. 6.7. 6.7.1. Ferner ist vorliegend streitig, ob die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 2 wegen der im September/Oktober 2020 angeblich begangenen Sachbeschädigung zu Recht erfolgte.