6.6.3.2. Der Auftrag lautete dahingehend, dass die Montagearbeiten von aussen vorzunehmen waren (vgl. E. 6.6.2.1 hiervor). Dies sei ausweislich der Angaben der Beschuldigten 1 anlässlich des Vertragsschlusses auch mündlich so kommuniziert und vom Beschuldigten 3 garantiert worden (vgl. E. 6.6.2.2 hiervor). Demgemäss mangelte es den Beschuldigten 1 und 2 nach Art. 12 Abs. 2 StGB am Vorsatz zur Anstiftung bzw. zur mittelbaren Täterschaft, haben sie doch stets gewollt, dass die Arbeiten von ihrer Liegenschaft aus ausgeführt werden. Daher ist nicht von Relevanz, ob sich die Arbeiter auf dem Grundstück der Beschwerdeführer oder demjenigen der Beschuldigten 1 und 2 befunden haben.