6.6.2. 6.6.2.1. Dem Angebot des Zaunbauunternehmens vom 11. April 2014 lässt sich entnehmen, dass die Arbeiten an der Aufmauerung mit Leitern von aussen vorgenommen werden müssen (act. 49). 6.6.2.2. Anlässlich ihrer delegierten Einvernahme am 16. Dezember 2014 sagte die Beschuldigte 1 aus, bevor sie den Vertrag unterzeichnet habe, habe sie dem Beschuldigten 3 explizit gesagt, dass alle Bauarbeiten von ihrem Grundstück aus ausgeführt werden sollten. In der Offerte sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Arbeiten von aussen mit Leitern auszuführen seien. Der Beschuldigte 3 habe ihr garantiert, dass dies möglich sei (act. 43 f.).