Es erweist sich als überzeugend, dass der Beschuldigte 2 davon ausging, keine Sachbeschädigung zu begehen, glaubte er schliesslich, die Aufmauerung stehe in seinem Eigentum bzw. in demjenigen der Beschuldigten 1. Er liess die Arbeiten dann auch sofort einstellen, als ihm diese mit superprovisorischer Verfügung verboten wurden (vgl. E. 6.5.2 hiervor). Die Einstellung erweist sich somit als rechtens. 6.6. 6.6.1. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen des im Jahre 2014 angeblich erfolgten Hausfriedensbruchs zu Recht einstellte. - 20 -