6.5.3. Der Auftrag zur Montage der Stahlblechwand wurde auch vom Beschuldigten 2 selbst unterzeichnet, was er auch einräumt (vgl. E. 6.5.2 hiervor), so dass der Beschuldigte 2 den objektiven Tatbestand des Art. 144 Abs. 1 StGB grundsätzlich erfüllt haben könnte. Dies kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, weil der subjektive Tatbestand mangels Vorsatz nicht erfüllt ist. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen in E. 6.4.3.2 verwiesen werden. Es erweist sich als überzeugend, dass der Beschuldigte 2 davon ausging, keine Sachbeschädigung zu begehen, glaubte er schliesslich, die Aufmauerung stehe in seinem Eigentum bzw. in demjenigen der Beschuldigten 1.