Diese seien an seiner Fassade angebracht worden. Dem Situationsplan zum Dienstbarkeitsvertrag sei zu entnehmen, dass es sich bei der Aufmauerung nicht um das Eigentum der Beschwerdeführer 2 und 3 handle. Sie seien nur berechtigt, die Terrasse zu nutzen, was so im Entscheid des Bezirksgerichts Baden VZ.2011.51 vom 19. August 2013 ausdrücklich erläutert worden sei. Der Beschwerdeführer 1 habe nach dem 17. Juni 2014 einen superprovisorischen Baustopp erwirkt, die Arbeiten hätten nicht weiter ausgeführt werden dürfen. Sie hätten sich daran gehalten und sich rechtlich dagegen gewehrt (act.127 und 129).