Ob die Beschuldigte 1 den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können (siehe Art. 13 Abs. 2 StGB), ist hier nicht relevant, da die fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist. Im Falle einer Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch den Sachrichter erscheint ein Freispruch der Beschuldigten 1 wesentlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung wegen der ihr vorgeworfenen Sachbeschädigung. Demnach hat die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren wegen der Sachbeschädigung vom Juni 2014 zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt, da mangels Vorsatz kein Straftatbestand erfüllt ist (vgl. E. 6.1 hiervor).