Subjektiv erfordert der Tatbestand der Sachbeschädigung Vorsatz, insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist. Vom Mitbesitz an der Aufmauerung hat die Beschuldigte 1 im Jahre 2014 noch nichts wissen können, denn das entsprechende Bundesgerichtsurteil erging erst im Jahre 2019 (vgl. E. 6.7.2.2 nachstehend). Demnach fehlte der Beschuldigten 1 im Tatzeitpunkt das Wissen um die Fremdheit der Sache (vgl. E. 6.2.1 hiervor). Sie handelte in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt. Die Tat ist zu ihren Gunsten nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den sie sich vorgestellt hat (vgl. E. 6.4.3.1 hiervor).