6.4.3.2. Der Beschwerdeführer 1 als damaliger Eigentümer der oberen Wohnung hat in den Jahren 2011 bis 2013 mehrmals behauptet, die Aufmauerung stehe im Eigentum des Beschuldigten 2 (vgl. E. 6.4.2.1 hiervor). Ferner bestätigte auch ihr Rechtsvertreter den Beschuldigten 1 und 2 am 23. Mai 2014, dass sie Eigentümer des Bauteils seien, an welchem die Absturzsicherung angebracht werden solle (vgl. 6.4.2.2. hiervor). Zusammenfassend verwundert es daher nicht, dass die Beschuldigte 1 davon ausging, keine Sachbeschädigung zu begehen, ging sie doch davon aus, dass die Aufmauerung ihr Eigentum sei (vgl. E. 6.4.2.3 f. hiervor).