6.4.2.2. Der Rechtsvertreter der Beschuldigten 1 und 2 legte mit E-Mail vom 23. Mai 2014 dar, sie seien Eigentümer des Bauteils, an welchem die Absturzsicherung angebracht werden solle (act. 101). 6.4.2.3. Anlässlich ihrer delegierten Einvernahme am 16. Dezember 2014 sagte die Beschuldigte 1 gegenüber der Kantonspolizei Aargau aus, sie sei die Eigentümerin der Liegenschaft und habe den Vertrag für die Bautätigkeit unterschrieben. Die Aufmauerung gehöre ihr. Laut Dienstbarkeitsvertrag habe der Beschwerdeführer 1 lediglich das Recht, ihr Dach als Terrasse zu nutzen (act. 43 f.).