6.4.2. 6.4.2.1. In den Jahren 2011 bis 2013 führten der Beschuldigte 2 und der Beschwerdeführer 1 ein Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Baden (VZ.2011.51). Um nicht für die Sanierung des ihm als Terrasse dienenden Flachdaches aufkommen zu müssen, behauptete der Beschwerdeführer 1 in diesem Zivilverfahren, die Aufmauerung stehe im Eigentum des Beschuldigten 2 (act. 236, S. 2). Mit E-Mail vom 26. April 2013 bekräftigte der Beschwerdeführer 1 gegenüber den Beschuldigten 1 und 2 diese Ansicht (act. 459).