Nachdem die Beschuldigten 1 und 2 die Montage der Stahlblechwand nicht selbst ausgeführt, sondern durch die Arbeiter des Zaunbauunternehmens haben ausführen lassen, kommt ihr Tatbeitrag nur im Rahmen der Anstiftung bzw. der mittelbaren Täterschaft in Frage. Welche davon einschlägig ist, kann offen bleiben, da dem Anstifter und dem mittelbaren Täter dieselbe Strafe droht, wie wenn er die Tat selbst ausgeführt hätte bzw. er wird nach der Strafandrohung bestraft, die auf den Täter Anwendung findet (vgl. Art. 24 Abs. 1 StGB und MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 28 und 30 vor Art. 24 StGB; BGE 120 IV 17 E. 2d).