Überdies ereigneten sich die hier zu beurteilenden Vorwürfe im Jahr 2014 bzw. 2020, als dieses Verfahren nicht einmal angehoben war, und es sind einzig die Umstände im Tatzeitpunkt relevant. Auch das vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hängig Verfahren (WBE.2021.237) präjudiziert das Strafverfahren nicht, wurde schliesslich keine Baubewilligungspflicht verfügt, bevor die Arbeiten aufgenommen wurden (act. 37 f., 105 ff.). Ferner erhellt nicht, wie die (strittige) Bewilligungspflicht sich auf die hier zu beurteilenden Tatbestände auswirken soll, wird schliesslich nicht die Strafbarkeit des Bauens ohne Bewilligung beurteilt.