6.2. 6.2.1. Der Sachbeschädigung macht sich gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Miteigentum oder Gesamteigentum gewährt kein ausschliessliches Eigentumsrecht, weshalb eine im Mit- oder Gesamteigentum stehende Sache fremd im Sinne von Art. 144 StGB ist. Ebenfalls geschützt ist das fremde Gebrauchs- oder Nutzungsrecht, wie z.B. der Mitbesitz (vgl. PHILIPPE W EIS- SENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 und 16 zu Art. 144 StGB).