Sodann seien zwei Arbeiter zu sehen, welche auf dem Dach ihres Wintergartens stünden. Dieser befinde sich vollständig auf dem Grundstück der Beschuldigten 1 und 2. Ein allfälliges Betreten der Terrasse durch die Arbeiter könne ihnen nicht angelastet werden, nachdem im Auftrag explizit vereinbart worden sei, die Montage der Metallpfosten solle ohne Betreten der Terrasse erfolgen. 5.5. Die Beschwerdeführer nahmen am 3. März 2022 erneut Stellung und hielten an ihren beschwerdeweise getätigten Ausführungen fest.