Das Gesuch um aufschiebende Wirkung, die Fortführung der Arbeiten gerichtlich verbieten zu lassen und die Entfernung der Metallpfosten zu erwirken, sei vom Bundesgericht mit Verfügung vom 15. März 2019 abgewiesen worden. Damit habe für die Beschuldigten 1 und 2 festgestanden, dass sie zur Fortführung der Arbeiten berechtigt seien, andernfalls ein Baustopp verfügt worden wäre. Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB sei damit erfüllt.