5.4. Die Beschuldigten 1 und 2 legten in ihren Beschwerdeantworten dar, der Beschwerdeführer 1 müsse sich auf seine Äusserungen im Rahmen des Zivilverfahrens vor Bezirksgericht Baden VZ.2011.51 behaften lassen. Um nicht für die Sanierung des Flachdaches aufkommen zu müssen, habe er behauptet, die Aufmauerung sei Eigentum der Beschuldigten 1 und 2. Die Erkenntnisse aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2019 seien für die Beurteilung, ob die Beschuldigen 1 und 2 im Tatzeitpunkt im Jahr 2014 einem Sachverhaltsirrtum unterlegen seien, nicht massgebend.