5.3. Mit Beschwerdeantwort hielt die Staatsanwaltschaft Baden fest, die Beschwerdeführer verkennten, dass der Sachverhaltsirrtum die Vorstellung des Handelnden betreffe und nicht die tatsächlich vorliegenden objektiven Umstände. Es gehe darum, wie die Beschuldigten 1 und 2 das Urteil des Bundesgerichts hätten verstehen dürfen. Wenn selbst ihr Rechtsvertreter dieses falsch interpretiert habe, sei einem Laien noch weniger möglich, dieses korrekt zu verstehen. Der Entscheid des BVU habe im Zeitpunkt der Fortsetzung der Arbeiten im September / Oktober 2020 noch gar nicht vorgelegen.