Die Begründung hinsichtlich des Sachverhalts- sowie Rechtsirrtums stütze sich teils lediglich auf Parteibehauptungen der Beschuldigten sowie auf die in Verletzung der Teilnahmerechte stattgefundenen Befragungen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Baden stelle einen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore" dar. Bei Sach- verhalts- bzw. Rechtsirrtümern müsse sie Anklage erheben und das Sachgericht habe über deren Vorliegen zu befinden. Die Staatsanwaltschaft Baden habe das Strafverfahren wegen Hausfriedensbruch im Jahr 2020 zu Unrecht eingestellt. § 76 EG ZGB sei nicht einschlägig, da ungeklärt sei, auf wessen Eigentum die Stahlblechwand stehe.