Diese Wortwahl ermögliche es einem Laien zu verstehen, dass er nicht dazu legitimiert sei, weiter zu bauen. Der Beschuldigte 3 sei mit Schreiben vom 9. April 2020 explizit auf die Strafbarkeit hingewiesen worden, sollte er weiterbauen. Zudem bleibe der Täter, sofern der Verbotsirrtum vermeidbar gewesen sei, wegen vorsätzlicher Begehung der Tat haftbar, die Strafe sei indes zu mildern. Die Begründung hinsichtlich des Sachverhalts- sowie Rechtsirrtums stütze sich teils lediglich auf Parteibehauptungen der Beschuldigten sowie auf die in Verletzung der Teilnahmerechte stattgefundenen Befragungen.