Bezüglich der Sachbeschädigung vom September / Oktober 2020 sei festzuhalten, die Beschuldigten 1 und 2 stünden zu ihrem Rechtsvertreter in einem Auftragsverhältnis und müssten sich dessen falsche Rechtsauskünfte zurechnen lassen. Das Bundesgericht habe nicht festgehalten, dass die Metallpfosten zu Recht bestünden. Zudem sei keine Bewilligung zum Weiterbauen erteilt worden. Es habe ausgeführt, dass Besitzesschutzurteile durch ein späteres Urteil über das Recht an der Sache umgestossen werden könnten und es sich um eine vorläufige Regelung handle. Diese Wortwahl ermögliche es einem Laien zu verstehen, dass er nicht dazu legitimiert sei, weiter zu bauen.