Es erscheine zwar fraglich, ob es sich bei der Sichtschutzwand um eine Baute auf dem eigenen Grundstück handle und diese Bestimmung anwendbar sei. Die Beschuldigten 1 und 2 seien indes davon ausgegangen, das Betreten der Terrasse sei nach vorgängiger Vorankündigung rechtmässig. Dies hätten sie auch angesichts des Schreibens ihres Rechtsanwalts vom 14. April 2020 annehmen dürfen. Insofern seien sie einem Irrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB unterlegen. Nichts Anderes würde im Übrigen gelten, wenn ihre Vorstellung bezüglich der Rechtmässigkeit des Betretens als sog. Rechtsirrtum behandelt würde.