Zum Tatbestand des Hausfriedensbruchs vom September/Oktober 2020 stelle sich aus demselben Grund die Frage, ob der Beschuldigten 1 ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könne. Die Arbeiter hätten den Randbereich der Terrasse (Tröge) betreten. Allerdings seien die Beschwerdeführer 2 und 3 mittels Einschreiben vom 1. September 2020 über die Notwendigkeit, ihre Terrasse im Randbereich zu betreten, informiert worden, wozu der Grundstückeigentümer gestützt auf § 76 EG ZGB gegenüber Nachbargrundstücken berechtigt sei. Es erscheine zwar fraglich, ob es sich bei der Sichtschutzwand um eine Baute auf dem eigenen Grundstück handle und diese Bestimmung anwendbar sei.