Betreffend Sachbeschädigung vom September/Oktober 2020 sei fraglich, ob ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB oder ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 21 StGB vorliege. Die Besitzesschutzklage sei vom Bundesgericht abgewiesen und es sei keine Beseitigung der Pfosten angeordnet worden. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten das Urteil dahingehend interpretieren können, dass dem Beseitigungsbegehren nicht stattgegeben worden sei, weil die Erstellung der Absturz- und Sichtschutzvorrichtung als rechtmässig beurteilt worden sei. Ihr Rechtsvertreter habe im E- Mail vom 14. April 2020 ausgeführt, dass nach der Abweisung feststehe, dass die Absturzsicherung montiert werden könne.