Hinsichtlich Hausfriedensbruch vom Juni 2014 stelle sich aus demselben Grund die Frage, ob dem Beschuldigten 2 ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könne. Im Angebot des Zaunbauunternehmens vom 11. April 2014 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Montage von aussen (vom Grundstück der Beschuldigten 1 und 2) zu erfolgen habe. Der Beschuldigte 3 habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 ausgesagt, die Montage der Pfosten sei mittels Leiter und Sicherungsinstallationen erfolgt, ohne dass das obere Grundstück betreten worden sei. Es lägen keinerlei Beweise für ein Betreten der Terrasse vor.