13 Abs. 1 StGB unterlegen. Da die Tat nach ihrer Vorstellung zu beurteilen sei, liege keine Sachbeschädigung vor. Betreffend den Beschuldigten 2 tätigte die Staatsanwaltschaft Baden dieselben Ausführungen. Sie hielt jedoch zusätzlich fest, nachdem die Beschuldigte 1 das Zaunbauunternehmen damit beauftragt habe, eine Absturzsicherung montieren zu lassen und nicht er, sei fraglich, ob dem Beschuldigten 2 überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Vorwurf gemacht werden könne.