5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der Einstellungsverfügung vom 23. November 2021 gegen die Beschuldigte 1 aus, diese habe anlässlich ihrer Einvernahme am 16. Dezember 2014 angegeben, sie sei die Eigentümerin der Aufmauerung. Dies sei der E-Mail ihres Rechtsvertreters vom 23. Mai 2014 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer 1 habe im Verfahren VZ.2011.51 vor dem Bezirksgericht Baden geltend gemacht, die Aufmauerung gehöre dem Beschuldigten 2, weshalb die Beschuldigte 1 davon ausgegangen sei, dass mit der Montage der Pfosten nicht in fremdes Eigentum eingegriffen werde. Insofern sei sie einem sog. Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB unterlegen.