Sodann bestehen keine Sachbeweise oder Zeugenaussagen, die darauf hinweisen würden, dass die Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht tatsächlich über die inneren Überzeugungen verfügten, dass sie zu ihrem Verhalten berechtigt waren. Die Teilnahme der Beschwerdeführer an den fraglichen Einvernahmen und deren Fragen wären nicht dazu geeignet gewesen, die inneren Überzeugungen der Beschuldigten in Frage zu stellen.