Gestützt auf Art. 30 StPO können die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinigen. Das Beschwerdeverfahren gegen -6- den Beschuldigten 3 (SBK.2021.375) ist – trotz der vorliegenden Mittäterschaft bzw. Teilnahme – nicht mit den Beschwerdeverfahren SBK.2021.373 und SBK.2021.374 zu vereinigen. Der Grund hierfür ist, dass die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 3 teilweise aus anderen Gründen erfolgte, als diejenige gegen die Beschuldigten 1 und 2 und sich somit andere Fragen stellen (vgl. Einstellungsverfügungen vom 23. November 2021). Damit liegt ein sachlicher Grund vor.