2. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, die Beschwerdeverfahren gegen die drei Beschuldigten zu vereinen. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Im Begriff der Mittäterschaft gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ist auch die mittelbare Täterschaft eingeschlossen (BGE 138 IV 29 E. 3.2 m.H.). Nachdem die Beschwerdeführer behaupten, die Beschuldigten 1 und 2 seien als Mittäter zu betrachten, rechtfertigt es sich, wie von den Beschwerdeführern beantragt die Beschwerdeverfahren SBK.2021.373 und SBK.2021.374 zu vereinigen.