1. Die Beschwerdeführer führen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen vom 23. November 2021. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführer sich korrekt als Privatkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit.