Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter zu Lasten der Staatskasse." 3.3. Am 24. Dezember 2021 leisteten die Beschwerdeführer die mit Verfügungen vom 16. Dezember 2021 vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten eingeforderte Kostensicherheit von je Fr. 600.00 in den Verfahren SBK.2021.373 und SBK.2021.374. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte in den Verfahren SBK.2021.373 und SBK.2021.374 je mit Beschwerdeantworten vom 13. Januar 2022 um Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge.