"1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 23.11.2021 betreffend das Verfahren in der Strafsache gegen E. aufzuheben und das Strafverfahren prozessordnungskonform fortzusetzen. 2. Sodann sei die zuständige Staatsanwältin in den Ausstand zu schicken (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 56 lit. f StPO). 3. Im Sinne eines Prozessantrages: Aus prozessökonomischen Gründen seien die 3 Beschwerdeverfahren betreffend die parallel eingereichten Beschwerden I - III gegen die 3 Einstellungsverfügungen vom 23.11.2021 in gleicher Strafsache zu vereinen.