Damit verfügten die Beschuldigten 1 und 2 über keinen Sicht- bzw. Absturzschutz mehr. Um einen solchen zu erhalten, liessen die Beschuldigten 1 und 2 2014 an der Aufmauerung Pfosten montieren, die ca. 100 cm über den Boden der oberliegenden Terrasse hinausragen. Der Beschwerdeführer 1 gelangte deshalb an das Bezirksgericht Baden, welches alsdann provisorisch verbot, die begonnenen Bauarbeiten fortzusetzen. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 von Mitbesitz der Parteien an der Aufmauerung ausging, wurden im Jahr 2020 die Arbeiten am Ab- sturz- bzw. Sichtschutz fortgesetzt und eine Stahlblechwand erstellt.