Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.373 / SBK.2021.374 ik (STA.2014.4941) Art. 302 Entscheid vom 13. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Massari Oberrichterin Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A., führer 1 […] Beschwerde- B., führer 2 […] Beschwerde- C., führerin 3 […] 1, 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigte 1 D., […] Beschuldigter 2 E., […] beide verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Krebs, […] Gegenstand Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2021 / Ausstandsgesuch in den Strafsachen gegen D. und E. -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte gegen D. (nachfolgend: Beschuldigte 1), ihren Ehemann E. (nachfolgend: Beschuldigter 2) und den Inhaber des Zaunbauunternehmens F. AG Zaunbau, F. (nachfolgend: Beschuldigter 3), und dessen Arbeiter eine Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung. Das Verfahren steht im Zusammenhang mit einem langjährigen Nachbarschaftsstreit. Die an ei- nem Hang gelegenen Grundstücke der Beschuldigten 1 sowie der Be- schwerdeführer sind mit einem Terrassenhaus überbaut. Das oberliegende Grundstück stand ursprünglich im Eigentum von A. (nachfolgend: Be- schwerdeführer 1). Die derzeitigen Eigentümer sind B. (nachfolgend: Be- schwerdeführer 2) und C. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3). Besagtes Grundstück verfügt zu Lasten desjenigen der Beschuldigten 1 über ein Überbaurecht. Danach dient das Dach des unterliegenden Wohnhauses dem oberliegenden Wohnhaus als Terrasse. Diese wird durch eine halb- hohe Mauer eingefasst, die baulich als Verlängerung der Aussenfassade des unterliegenden Wohnhauses über die Dachkante bzw. den Terrassen- boden hinaus erscheint (nachfolgend: Aufmauerung). Die Parteien vertre- ten jeweils die Ansicht, die Aufmauerung stehe in ihrem Eigentum. Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 30. August 1978 sind die Beschwerde- führer verpflichtet, auf der Terrasse ihrer Parzelle unverrückbare Pflanzen- tröge aufzustellen, damit der Einblick auf den unteren Sitzplatz verwehrt ist. Ursprünglich befanden sich Pflanzentröge mit durchgehenden, dichten, bis 2.5 m hohen immergrünen Büschen auf der Terrasse der Beschwerdefüh- rer. Der Beschwerdeführer 1 entfernte diese jedoch und ersetzte sie durch ca. 40 cm hohe, unbepflanzte bzw. locker bepflanzte Tröge. Damit verfüg- ten die Beschuldigten 1 und 2 über keinen Sicht- bzw. Absturzschutz mehr. Um einen solchen zu erhalten, liessen die Beschuldigten 1 und 2 2014 an der Aufmauerung Pfosten montieren, die ca. 100 cm über den Boden der oberliegenden Terrasse hinausragen. Der Beschwerdeführer 1 gelangte deshalb an das Bezirksgericht Baden, welches alsdann provisorisch verbot, die begonnenen Bauarbeiten fortzusetzen. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 von Mitbesitz der Parteien an der Aufmauerung ausging, wurden im Jahr 2020 die Arbeiten am Ab- sturz- bzw. Sichtschutz fortgesetzt und eine Stahlblechwand erstellt. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden lehnte mit Verfügung vom 8. November 2021 verschiedene von den Beschwerdeführern gestellte Beweisanträge ab, wogegen sie am 19. November 2021 bei der Beschwerdekammer in -3- Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde erhoben. Diese wurde unter der Verfahrensnummer SBK.2021.349 erfasst. 2.2. Mit Verfügung vom 23. November 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Ba- den das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 ein, was am 25. Novem- ber 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt wurde. Gleichentags erliess sie ebenfalls Einstellungsverfügungen in den Verfahren gegen die Beschuldigten 2 und 3. 3. 3.1. Gegen die im Verfahren gegen die Beschuldigte 1 ihnen am 1. Dezember 2021 zugestellte Einstellungsverfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 23.11.2021 betreffend das Verfah- ren in der Strafsache gegen D. aufzuheben und das Strafverfahren pro- zessordnungskonform fortzusetzen. 2. Sodann sei die zuständige Staatsanwältin in den Ausstand zu schicken (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 56 lit. f StPO). 3. Im Sinne eines Prozessantrages: Aus prozessökonomischen Gründen seien die 3 Beschwerdeverfahren betreffend die parallel eingereichten Be- schwerden I - III gegen die 3 Einstellungsverfügungen vom 23.11.2021 in gleicher Strafsache zu vereinen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter zu Lasten der Staatskasse." Die Beschwerde wurde unter der Verfahrensnummer SBK.2021.373 er- fasst. 3.2. Gleichentags reichten die Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die ihnen am 1. Dezember 2021 zugestellten Einstellungsverfügun- gen in den Verfahren gegen den Beschuldigten 2 (erfasst unter der Verfah- rensnummer SBK.2021.374) und den Beschuldigten 3 (erfasst unter der Verfahrensnummer SBK.2021.375) ein. Mit Beschwerde im Verfahren ge- gen den Beschuldigten 2 beantragten sie Folgendes: -4- "1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 23.11.2021 betreffend das Verfah- ren in der Strafsache gegen E. aufzuheben und das Strafverfahren pro- zessordnungskonform fortzusetzen. 2. Sodann sei die zuständige Staatsanwältin in den Ausstand zu schicken (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 56 lit. f StPO). 3. Im Sinne eines Prozessantrages: Aus prozessökonomischen Gründen seien die 3 Beschwerdeverfahren betreffend die parallel eingereichten Be- schwerden I - III gegen die 3 Einstellungsverfügungen vom 23.11.2021 in gleicher Strafsache zu vereinen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter zu Lasten der Staatskasse." 3.3. Am 24. Dezember 2021 leisteten die Beschwerdeführer die mit Verfügun- gen vom 16. Dezember 2021 vom Verfahrensleiter der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kos- ten eingeforderte Kostensicherheit von je Fr. 600.00 in den Verfahren SBK.2021.373 und SBK.2021.374. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte in den Verfahren SBK.2021.373 und SBK.2021.374 je mit Beschwerdeantworten vom 13. Januar 2022 um Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge. 3.5. Die Beschuldigten 1 und 2 beantragten mit Beschwerdeantworten vom 27. Januar 2022 je Folgendes: "1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Ausstandsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt und Spesen) zu Lasten der Beschwerdeführer, unter solidarischer Haftbarkeit." 3.6. Am 8. Februar 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden in beiden Verfahren auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerdeant- wort der Beschuldigten 1 und 2. -5- 3.7. Je mit Schreiben vom 11. Februar 2022 verzichteten die Beschuldigten 1 und 2 unter Verurkundung ihrer Kostennote ebenfalls auf die Einreichung einer Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten der Staatsanwaltschaft Baden. 3.8. Am 3. März 2022 hielten die Beschwerdeführer in beiden Verfahren voll- umfänglich an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Mit Schrei- ben vom 8. März 2022 reichten sie ihre Kostennoten ein. 3.9. Mit Schreiben vom 31. März 2022 liessen sich die Beschuldigte 1 und 2 jeweils erneut vernehmen und reichten ihre ergänzten Honorarnoten ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführer führen Beschwerde gegen die Einstellungsverfü- gungen vom 23. November 2021. Verfügungen der Staatsanwaltschaft be- treffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Da- mit ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde wurde frist- und formge- recht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Da die Be- schwerde ohnehin abzuweisen ist, kann offen bleiben, ob die Beschwerde- führer sich korrekt als Privatkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO konstituiert haben und ihnen damit im vorliegen- den Verfahren Parteistellung zukommt. Die übrigen Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 2. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, die Beschwer- deverfahren gegen die drei Beschuldigten zu vereinen. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme (An- stiftung oder Gehilfenschaft) vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Im Begriff der Mittäterschaft gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ist auch die mittelbare Täterschaft eingeschlossen (BGE 138 IV 29 E. 3.2 m.H.). Nachdem die Beschwerdeführer behaupten, die Beschuldigten 1 und 2 seien als Mittäter zu betrachten, rechtfertigt es sich, wie von den Beschwerdeführern bean- tragt die Beschwerdeverfahren SBK.2021.373 und SBK.2021.374 zu ver- einigen. Gestützt auf Art. 30 StPO können die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinigen. Das Beschwerdeverfahren gegen -6- den Beschuldigten 3 (SBK.2021.375) ist – trotz der vorliegenden Mittäter- schaft bzw. Teilnahme – nicht mit den Beschwerdeverfahren SBK.2021.373 und SBK.2021.374 zu vereinigen. Der Grund hierfür ist, dass die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 3 teilweise aus anderen Gründen erfolgte, als diejenige gegen die Beschuldigten 1 und 2 und sich somit andere Fragen stellen (vgl. Einstellungsverfügungen vom 23. November 2021). Damit liegt ein sachlicher Grund vor. 3. 3.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Protokolle der drei Befragungen der Beschuldigten vom 2. Juni 2021 und 19. August 2021 seien unter Verletzung ihrer Teilnahmerechte entstanden, da das Strafver- fahren bereits vorher eröffnet worden sei. Demnach liege eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 3.2. 3.2.1. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2). 3.2.2. 3.2.2.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwe- send zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Be- weiserhebungen, die von der Polizei durchgeführt werden, ist zu differen- zieren: Führt die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebun- gen gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft durch (Art. 312 StPO), gelten die gleichen Regelungen wie für die Beweiserhebungen, wel- che die Staatsanwaltschaft selbst durchführt. Erhebt die Polizei Beweise im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 306 StPO), haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte (W OLFGANG W OHLERS in: DO- NATSCH/LIEBER/SUMMERS/W OHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 147 StPO). Zum selbständigen Ermittlungsverfahren i.S.v. Art. 306 f. StPO zählen alle polizeilichen Erhebungen zum Zwecke der Aufklärung einer Straftat, wel- che vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung vorgenommen werden (im Gegensatz zu polizeilichen Ermittlungen nach Eröffnung der Untersuchung [Art. 312 StPO, unselbstständiges Ermittlungsverfahren]). Insbesondere soll die Polizei durch Ermittlungen feststellen, ob genügende, auf ein Delikt hinweisende Anhaltspunkte vorhanden sind, welche die Eröffnung eines -7- Untersuchungsverfahrens rechtfertigen (vgl. NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/W OHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 6 und 8 zu Art. 306 StPO). Selbständig kann die Polizei aufgrund von bei ihr ein- gegangenen Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder gestützt auf eigene Feststellungen ermitteln. Bei Fällen, in denen direkt bei der Staatsanwaltschaft eingegangene Strafanzeigen der Ergänzung bedürfen, weil sich daraus der erforderliche Tatverdacht oder die Deliktsvorwürfe nicht ausreichend klar ergeben, kann die Staatsanwaltschaft zudem die Ak- ten vor der Verfahrenseröffnung der Polizei zur weiteren Übermittlung über- weisen. Damit beginnt ebenfalls ein selbständiges Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO (vgl. BEAT RHYNER, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 und 26 zu Art. 306 StPO). Führt die Polizei hingegen nach Eröffnung der Untersuchung Be- weiserhebungen gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft durch, kommen den Verfahrensbeteiligten dieselben Verfahrensrechte wie bei Be- weiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft zu (Art. 312 Abs. 2 StPO, Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3 mit Hin- weisen). Entsprechend wird der Privatklägerschaft bei delegierten Einver- nahmen nach Art. 312 Abs. 2 StPO insbesondere das Teilnahmerecht so- wie das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, zuteil (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7a zu Art. 147 StPO). 3.2.2.2. Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestim- mungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Werden selbstständige poli- zeiliche Ermittlungen vorgenommen, obschon die Untersuchung bereits er- öffnet wurde oder hätte eröffnet werden müssen, kann es dementspre- chend zur Missachtung von Parteirechten kommen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 2a zu Art. 309 StPO). Art. 147 Abs. 4 StPO gilt auch für die Pri- vatklägerschaft, die dann negativ betroffen ist, wenn sie aufgrund der Ver- wertung des Beweises mit ihrer Straf- oder Zivilklage unterliegt, was insbe- sondere dann der Fall ist, wenn sich eine Einstellungsverfügung auf Be- weise stützt, die unter Verletzung des Teilhaberechts der Privatklägerschaft erhoben worden sind (W OHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 147 StPO). Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweis- erhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert wa- ren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unver- hältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf an- dere Weise Rechnung getragen werden kann (Art. 147 Abs. 3 StPO). Als -8- zwingende Gründe gelten u.a. unverschuldete Unkenntnis vom Termin so- wie Einschränkungen der Teilnahmerechte aufgrund der Art. 108 und 149 ff. StPO (W OHLERS, a.a.O., N. 9 zu Art. 147 StPO). 3.2.2.3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet nach Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tat- verdacht ergibt (lit. a), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tat- verdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzen- der Ermittlungen überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwalt- schaft verzichtet hingegen auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). 3.2.2.4. Der Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO stellt eine Untersuchungs- handlung dar, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4). Eine Strafuntersuchung kann nach Art. 314 StPO nicht sistiert werden, be- vor sie eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_734/2012 vom 7. März 2013 E. 2.4). 3.2.2.5. Sind wesentliche Verfahrensgarantien missachtet worden, ist der Ent- scheid grundsätzlich aufzuheben und die Sache an die betreffende Instanz zurückzuweisen, damit sie die Beweisvorkehr unter Beteiligung des Privat- klägers wiederhole. Diese Praxis nimmt Rücksicht auf den Eigenwert von Verfahrensrechten; die Beteiligung der Privatklägerschaft soll nicht bloss Mittel zum Zweck sein ("Legitimation durch Verfahren"). Sie darf jedoch keine prozessualen Leerläufe verursachen. Die formelle Natur des Mitwir- kungsrechts kommt daher nicht zum Tragen, wenn nach der fraglichen Ein- vernahme sämtliche Sachverhaltselemente zur Strafbarkeit der einvernom- menen resp. der beschuldigten Person, erstellt sind, soweit sie im Rahmen der betreffenden Beweiserhebung erstellbar waren (Urteile des Bundesge- richts 6B_1167/2017 vom 11. April 2018 E. 2.1.2, 6B_1114/2016 vom 21. April 2017 E. 2.2.2). 3.2.3. 3.2.3.1. Die fraglichen Einvernahmen wurden durch die Kantonspolizei Aargau vor- genommen und werden nicht als delegierte Einvernahmen bezeichnet -9- (act. 71 ff., act. 124 ff., act. 197 ff.). Dennoch kann nicht per se davon aus- gegangen werden, dass es sich dabei um Beweise handelt, die im polizei- lichen Ermittlungsverfahren nach Art. 306 StPO entstanden sind (vgl. E. 3.2.2.1 hiervor). Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, wann die Strafuntersuchung formell eröffnet wurde; eine Eröffnungsverfügung befindet sich darin nicht. Nachdem die Staatsanwaltschaft Baden am 2. April 2015 gemäss Art. 194 StPO Akten beim Bezirksgericht Baden beigezogen hat (act. 245), war die Strafuntersuchung (spätestens) bereits in diesem Zeitpunkt eröffnet (vgl. E. 3.2.2.4 hiervor). Im Übrigen zog sie am 18. Dezember 2018, dem- nach vor den massgeblichen Einvernahmen, erneut Akten bei (act. 503). Sodann sistierte die Staatsanwaltschaft Baden mit Verfügung vom 27. April 2015 das Strafverfahren (act. 851). Eine Strafuntersuchung kann nur sis- tiert werden, wenn sie vorher eröffnet wurde (vgl. E. 3.2.2.4 hiervor). Auch die nunmehr erlassenen Einstellungsverfügungen vom 23. November 2021 (vgl. je Beschwerdebeilage [BB] 1) legen nahe, dass zuvor ein Verfahren eröffnet war, ansonsten eine Nichtanhandnahme erfolgt wäre. Demnach war vorliegend aufgrund des Aktenbeizugs vom 2. April 2015 be- reits eine Untersuchung eröffnet. Damit blieb in der Folge kein Raum mehr für die Durchführung nicht parteiöffentlicher Beweiserhebungen im Rah- men eines selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens, sondern es wären delegierte Einvernahmen nach Art. 312 StPO durchzuführen gewe- sen. Die Beschwerdeführer hätten demgemäss das Recht gehabt, an den Einvernahmen der Beschuldigten vom 2. Juni 2021 und 19. August 2021 teilzunehmen (vgl. 3.2.2.1 hiervor). Indem ihnen dies verwehrt blieb, wur- den ihre Parteirechte missachtet. 3.2.3.2. Im ganzen Verfahren hatten die Beschwerdeführer entgegen den Vorga- ben von Art. 147 Abs. 1 StPO bisher keine Gelegenheit, den einvernom- menen Beschuldigten Fragen zu stellen. Die Beschwerdeführer zeigen je- doch nicht auf und es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Ergeb- nisse der Einvernahmen zum strafbarkeitsbegründenden Sachverhalt aus ihrer Sicht günstiger ausgefallen wären, wenn sie daran teilgenommen hät- ten. Inwiefern allfällige Ergänzungsfragen der Beschwerdeführer am Be- weisergebnis etwas zu ändern vermöchten, ist weder ersichtlich noch wurde dies durch die Beschwerdeführer dargelegt. Den Einstellungsverfü- gungen der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2021 lässt sich entnehmen, dass die Verfahren gegen die Beschuldigten grösstenteils auf- grund von inneren, in ihnen liegenden Umständen eingestellt wurden. Ob- wohl die Staatsanwaltschaft Baden auch von fehlenden Strafanträgen, nicht erfüllten objektiven Tatbeständen bzw. der fehlenden Anstiftung/mit- telbaren Täterschaft (hier explizit gestützt auf objektive Beweise und nicht auf Aussagen vgl. E. 6.6.3.2 nachstehend) sprach, hielt sie hauptsächlich - 10 - fest, alle Beschuldigten seien Irrtümern betreffend die Rechtsmässigkeit ih- res Handelns (Art. 14 StGB), Rechtsirrtümern (Art. 21 StGB) bzw. Sachver- haltsirrtümern (Art. 13 StGB) unterlegen, weshalb der subjektive Tatbe- stand der fraglichen Bestimmungen nicht erfüllt bzw. ihr Verhalten gerecht- fertigt oder entschuldigt sei (vgl. Einstellungsverfügungen vom 23. Novem- ber 2021). Sodann bestehen keine Sachbeweise oder Zeugenaussagen, die darauf hinweisen würden, dass die Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht tatsächlich über die inneren Überzeugungen verfügten, dass sie zu ihrem Verhalten berechtigt waren. Die Teilnahme der Beschwerdeführer an den fraglichen Einvernahmen und deren Fragen wären nicht dazu geeignet ge- wesen, die inneren Überzeugungen der Beschuldigten in Frage zu stellen. Sie hätten einzig etwas zur Frage, ob die objektiven Tatbestände der an- gezeigten Delikte erfüllt seien, beitragen können, wobei die Staatsanwalt- schaft Baden diese grösstenteils zu Gunsten der Beschwerdeführer ohne- hin als gegeben erachtete (vgl. Einstellungsverfügungen vom 23. Novem- ber 2021 BB 1, S. 7 ff.). Trotz der Missachtung der Teilnahmerechte sind die Einstellungsverfügun- gen vom 23. November 2021 nicht aufzuheben. Die Wiederholung der Ein- vernahmen wäre einzig Mittel zum Zweck und würde einen prozessualen Leerlauf verursachen. Vorliegend waren sämtliche Sachverhaltselemente zur Strafbarkeit der einvernommenen resp. der beschuldigten Person er- stellt, soweit sie im Rahmen der betreffenden Beweiserhebung erstellbar waren (vgl. E. 3.2.2.5 hiervor). 4. 4.1. Die Beschwerdeführer beanstanden sodann, die Staatsanwaltschaft Baden habe am 8. November 2021 hinsichtlich der Verwertbarkeit der Protokolle verfügt, was sie mit Beschwerde vom 19. November 2021 beanstandet hät- ten. Trotz des hängigen Verfahrens habe die Staatsanwaltschaft Baden die Einstellungsverfügungen erlassen und dabei ihr rechtliches Gehör erneut verletzt. 4.2. Der Beschwerde kommt gestützt auf Art. 387 StPO keine aufschiebende Wirkung zu. Überdies beantragten die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Beschwerde im Verfahren SBK.2021.349 diese nicht. Vor diesem Hinter- grund ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Baden nicht zu beanstan- den, zumal sich der erste zur Anzeige gebrachte Sachverhalt bereits im Juni 2014 ereignete und es auch unbestritten ist, dass der im Raum ste- hende Hausfriedensbruch vom 17. Juni 2014 gestützt auf Art. 186 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c und Art. 98 lit. a StGB am 16. Juni 2024 zu verjähren droht. - 11 - 5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der Einstellungsver- fügung vom 23. November 2021 gegen die Beschuldigte 1 aus, diese habe anlässlich ihrer Einvernahme am 16. Dezember 2014 angegeben, sie sei die Eigentümerin der Aufmauerung. Dies sei der E-Mail ihres Rechtsvertre- ters vom 23. Mai 2014 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer 1 habe im Verfahren VZ.2011.51 vor dem Bezirksgericht Baden geltend gemacht, die Aufmauerung gehöre dem Beschuldigten 2, weshalb die Beschuldigte 1 davon ausgegangen sei, dass mit der Montage der Pfosten nicht in fremdes Eigentum eingegriffen werde. Insofern sei sie einem sog. Sachverhaltsirr- tum nach Art. 13 Abs. 1 StGB unterlegen. Da die Tat nach ihrer Vorstellung zu beurteilen sei, liege keine Sachbeschädigung vor. Betreffend den Be- schuldigten 2 tätigte die Staatsanwaltschaft Baden dieselben Ausführun- gen. Sie hielt jedoch zusätzlich fest, nachdem die Beschuldigte 1 das Zaun- bauunternehmen damit beauftragt habe, eine Absturzsicherung montieren zu lassen und nicht er, sei fraglich, ob dem Beschuldigten 2 überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Vorwurf gemacht werden könne. Hinsichtlich Hausfriedensbruch vom Juni 2014 stelle sich aus demselben Grund die Frage, ob dem Beschuldigten 2 ein strafbares Verhalten vorge- worfen werden könne. Im Angebot des Zaunbauunternehmens vom 11. Ap- ril 2014 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Montage von aus- sen (vom Grundstück der Beschuldigten 1 und 2) zu erfolgen habe. Der Beschuldigte 3 habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Au- gust 2021 ausgesagt, die Montage der Pfosten sei mittels Leiter und Siche- rungsinstallationen erfolgt, ohne dass das obere Grundstück betreten wor- den sei. Es lägen keinerlei Beweise für ein Betreten der Terrasse vor. Selbst wenn sie durch die Arbeiter betreten worden wäre, könnte dies den Beschuldigten 1 und 2 nicht zur Last gelegt werden, habe doch der Auftrag gelautet, die Montage von aussen vorzunehmen. Betreffend Sachbeschädigung vom September/Oktober 2020 sei fraglich, ob ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB oder ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 21 StGB vorliege. Die Besitzesschutzklage sei vom Bundesgericht abgewiesen und es sei keine Beseitigung der Pfosten angeordnet worden. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten das Urteil dahinge- hend interpretieren können, dass dem Beseitigungsbegehren nicht stattge- geben worden sei, weil die Erstellung der Absturz- und Sichtschutzvorrich- tung als rechtmässig beurteilt worden sei. Ihr Rechtsvertreter habe im E- Mail vom 14. April 2020 ausgeführt, dass nach der Abweisung feststehe, dass die Absturzsicherung montiert werden könne. Diese Angaben habe er auch im Schreiben an die Kantonspolizei Baden vom 1. September 2020 getätigt. Angesichts der von einer rechtskundigen Person stammenden Auskunft hätten sie keinen Anlass gehabt, weitere Überlegungen oder Er- - 12 - kundigungen anzustellen. Eine Strafbarkeit entfalle. Betreffend die Be- schuldigte 1 führte die Staatsanwaltschaft Baden zusätzlich aus, offenbar habe der Beschuldigte 2 den entsprechenden Auftrag sowie die Instruktio- nen erteilt, weshalb fraglich sei, ob der Beschuldigten 1 überhaupt irgend- ein Vorwurf gemacht werden könne. Zum Tatbestand des Hausfriedensbruchs vom September/Oktober 2020 stelle sich aus demselben Grund die Frage, ob der Beschuldigten 1 ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könne. Die Arbeiter hätten den Randbereich der Terrasse (Tröge) betreten. Allerdings seien die Beschwer- deführer 2 und 3 mittels Einschreiben vom 1. September 2020 über die Notwendigkeit, ihre Terrasse im Randbereich zu betreten, informiert wor- den, wozu der Grundstückeigentümer gestützt auf § 76 EG ZGB gegenüber Nachbargrundstücken berechtigt sei. Es erscheine zwar fraglich, ob es sich bei der Sichtschutzwand um eine Baute auf dem eigenen Grundstück handle und diese Bestimmung anwendbar sei. Die Beschuldigten 1 und 2 seien indes davon ausgegangen, das Betreten der Terrasse sei nach vor- gängiger Vorankündigung rechtmässig. Dies hätten sie auch angesichts des Schreibens ihres Rechtsanwalts vom 14. April 2020 annehmen dürfen. Insofern seien sie einem Irrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB unterlegen. Nichts Anderes würde im Übrigen gelten, wenn ihre Vorstellung bezüglich der Rechtmässigkeit des Betretens als sog. Rechtsirrtum behandelt würde. Weitere Erkundigungen hätten sie nicht anstellen müssen, nachdem die Auskunft von einem Rechtsanwalt stamme. 5.2. Die Beschwerdeführer rügten beschwerdeweise, vor dem Bezirksgericht Baden sei ein Verfahren betreffend die Eigentumsrechte an der Aufmaue- rung hängig. Sollte diese im Eigentum der Beschwerdeführer stehen, hät- ten die Beschuldigten durch das Erstellen der Stahlblechwand den Tatbe- stand der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs begangen. Des Weiteren sei ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aar- gau hängig, welches das Strafverfahren präjudiziere. Darin sei zu klären, ob die Erstellung der Stahlblechwand einer Baubewilligung bedürfe. Bei unklarer Sachlage müsse die Staatsanwaltschaft Anklage erheben, was sie unterlassen habe, weshalb die Einstellungsverfügungen aufzuheben seien. Die Sachbeschädigung vom Juni 2014 sei nicht aufgrund eines Sachver- haltsirrtums gerechtfertigt. Im Entscheid des Bezirksgerichts Baden VZ.2011.51 vom 19. August 2013 sei es nicht um Eigentumsfragen, son- dern darum gegangen, dass Wasser von der Dachterrasse der Beschwer- deführer in die unterliegende Wohnung der Beschuldigten 1 und 2 geflos- sen sei. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer 1 geltend gemacht, die Aufmauerung müsse gemäss Dienstbarkeitsvertrag durch die Beschuldigten 1 und 2 unterhalten werden. Da laut Bundesgericht im Urteil - 13 - 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 zumindest Mitbesitz an der Aufmau- erung bestehe, sei die Auffassung der Staatsanwaltschaft Baden nicht nachvollziehbar und sachfremd. Den beigelegten Fotos vom 18. Juni 2014 sei zu entnehmen, dass die Ar- beiter auf der Aufmauerung stünden. 2014 sei es somit zu einem Hausfrie- densbruch gekommen. Bezüglich der Sachbeschädigung vom September / Oktober 2020 sei fest- zuhalten, die Beschuldigten 1 und 2 stünden zu ihrem Rechtsvertreter in einem Auftragsverhältnis und müssten sich dessen falsche Rechtsaus- künfte zurechnen lassen. Das Bundesgericht habe nicht festgehalten, dass die Metallpfosten zu Recht bestünden. Zudem sei keine Bewilligung zum Weiterbauen erteilt worden. Es habe ausgeführt, dass Besitzesschutzur- teile durch ein späteres Urteil über das Recht an der Sache umgestossen werden könnten und es sich um eine vorläufige Regelung handle. Diese Wortwahl ermögliche es einem Laien zu verstehen, dass er nicht dazu le- gitimiert sei, weiter zu bauen. Der Beschuldigte 3 sei mit Schreiben vom 9. April 2020 explizit auf die Strafbarkeit hingewiesen worden, sollte er wei- terbauen. Zudem bleibe der Täter, sofern der Verbotsirrtum vermeidbar ge- wesen sei, wegen vorsätzlicher Begehung der Tat haftbar, die Strafe sei indes zu mildern. Die Begründung hinsichtlich des Sachverhalts- sowie Rechtsirrtums stütze sich teils lediglich auf Parteibehauptungen der Be- schuldigten sowie auf die in Verletzung der Teilnahmerechte stattgefunde- nen Befragungen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Baden stelle ei- nen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore" dar. Bei Sach- verhalts- bzw. Rechtsirrtümern müsse sie Anklage erheben und das Sach- gericht habe über deren Vorliegen zu befinden. Die Staatsanwaltschaft Baden habe das Strafverfahren wegen Hausfrie- densbruch im Jahr 2020 zu Unrecht eingestellt. § 76 EG ZGB sei nicht ein- schlägig, da ungeklärt sei, auf wessen Eigentum die Stahlblechwand stehe. 5.3. Mit Beschwerdeantwort hielt die Staatsanwaltschaft Baden fest, die Be- schwerdeführer verkennten, dass der Sachverhaltsirrtum die Vorstellung des Handelnden betreffe und nicht die tatsächlich vorliegenden objektiven Umstände. Es gehe darum, wie die Beschuldigten 1 und 2 das Urteil des Bundesgerichts hätten verstehen dürfen. Wenn selbst ihr Rechtsvertreter dieses falsch interpretiert habe, sei einem Laien noch weniger möglich, die- ses korrekt zu verstehen. Der Entscheid des BVU habe im Zeitpunkt der Fortsetzung der Arbeiten im September / Oktober 2020 noch gar nicht vor- gelegen. Insgesamt erscheine eine Verurteilung wenig wahrscheinlich und es lägen keine besonders schweren Delikte vor. - 14 - 5.4. Die Beschuldigten 1 und 2 legten in ihren Beschwerdeantworten dar, der Beschwerdeführer 1 müsse sich auf seine Äusserungen im Rahmen des Zivilverfahrens vor Bezirksgericht Baden VZ.2011.51 behaften lassen. Um nicht für die Sanierung des Flachdaches aufkommen zu müssen, habe er behauptet, die Aufmauerung sei Eigentum der Beschuldigten 1 und 2. Die Erkenntnisse aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2019 seien für die Beurteilung, ob die Beschuldigen 1 und 2 im Tatzeitpunkt im Jahr 2014 einem Sachverhaltsirrtum unterlegen seien, nicht massgebend. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung, die Fortführung der Arbeiten ge- richtlich verbieten zu lassen und die Entfernung der Metallpfosten zu erwir- ken, sei vom Bundesgericht mit Verfügung vom 15. März 2019 abgewiesen worden. Damit habe für die Beschuldigten 1 und 2 festgestanden, dass sie zur Fortführung der Arbeiten berechtigt seien, andernfalls ein Baustopp ver- fügt worden wäre. Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB sei damit erfüllt. Betreffend den Hausfriedenbruch vom 17. Juni 2014 habe die Staatsan- waltschaft Baden das Verfahren ebenfalls zu Recht eingestellt. Aus den undatierten Fotos könnten die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Darauf sei ein Arbeiter ersichtlich, der auf dem Kronblech der Mauer stehe, welches das Dach des Hauses der Beschuldigten 1 und 2 umschliesse. Sodann seien zwei Arbeiter zu sehen, welche auf dem Dach ihres Wintergartens stünden. Dieser befinde sich vollständig auf dem Grundstück der Beschuldigten 1 und 2. Ein allfälliges Betreten der Terrasse durch die Arbeiter könne ihnen nicht angelastet werden, nachdem im Auf- trag explizit vereinbart worden sei, die Montage der Metallpfosten solle ohne Betreten der Terrasse erfolgen. 5.5. Die Beschwerdeführer nahmen am 3. März 2022 erneut Stellung und hiel- ten an ihren beschwerdeweise getätigten Ausführungen fest. 5.6. Die Beschuldigten 1 und 2 wendeten am 31. März 2022 ein, auch bei Mit- besitz seien sie dazu berechtigt, die Aufmauerung zu betreten. Dies gelte auch für die Arbeiter. Ein Hausfriedensbruch liege somit nicht vor. 6. 6.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teil- weise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Einstellung hat ebenfalls zu erfolgen, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Der Einstellungsgrund der Rechtfertigung ist - 15 - nicht im technischen Sinne eng auszulegen. Gleiches gilt - obwohl im Ge- setz nicht ausdrücklich erwähnt - beim Vorliegen von Schuldausschluss- gründen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 21 zu Art. 319 StPO). Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfah- rens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbe- fehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungs- verfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.). 6.2. 6.2.1. Der Sachbeschädigung macht sich gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Mit- eigentum oder Gesamteigentum gewährt kein ausschliessliches Eigen- tumsrecht, weshalb eine im Mit- oder Gesamteigentum stehende Sache fremd im Sinne von Art. 144 StGB ist. Ebenfalls geschützt ist das fremde Gebrauchs- oder Nutzungsrecht, wie z.B. der Mitbesitz (vgl. PHILIPPE W EIS- SENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 und 16 zu Art. 144 StGB). Subjektiv erfordert der Tatbestand der Sachbeschädigung (Eventual-)Vor- satz. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschä- digt oder zerstört (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 81 zu Art. 144 StGB). 6.2.2. Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz unrechtmässig - 16 - eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Der subjektive Tatbestand erfordert (Eventual-)Vorsatz. Der Täter muss den Willen haben, das Hausrecht seines Opfers zu verletzen und er muss sich bewusst sein, dass sein Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Er muss zudem um die Unrechtmässigkeit sei- nes Eindringens bzw. Verweilens wissen und dies auch wollen oder zumin- dest in Kauf nehmen (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 39 zu Art. 186 StGB). 6.3. Vorab ist vorauszuschicken, dass vorliegend nicht relevant ist, dass vor dem Bezirksgericht Baden ein Verfahren (VZ.2021.4) betreffend das Eigen- tumsrecht an der Aufmauerung hängig ist. Die Staatsanwaltschaft Baden hat das Verfahren schliesslich nicht mit der Begründung eingestellt, es mangle am objektiven Tatbestandsmerkmal der Fremdheit der Sache bzw. der Berechtigung an der Aufmauerung, sondern ging jeweils davon aus, dass die Beschwerdeführer daran berechtigt seien. Überdies ereigneten sich die hier zu beurteilenden Vorwürfe im Jahr 2014 bzw. 2020, als dieses Verfahren nicht einmal angehoben war, und es sind einzig die Umstände im Tatzeitpunkt relevant. Auch das vor dem Verwaltungsgericht des Kan- tons Aargau hängig Verfahren (WBE.2021.237) präjudiziert das Strafver- fahren nicht, wurde schliesslich keine Baubewilligungspflicht verfügt, bevor die Arbeiten aufgenommen wurden (act. 37 f., 105 ff.). Ferner erhellt nicht, wie die (strittige) Bewilligungspflicht sich auf die hier zu beurteilenden Tat- bestände auswirken soll, wird schliesslich nicht die Strafbarkeit des Bauens ohne Bewilligung beurteilt. Nachdem die Beschuldigten 1 und 2 die Montage der Stahlblechwand nicht selbst ausgeführt, sondern durch die Arbeiter des Zaunbauunternehmens haben ausführen lassen, kommt ihr Tatbeitrag nur im Rahmen der Anstif- tung bzw. der mittelbaren Täterschaft in Frage. Welche davon einschlägig ist, kann offen bleiben, da dem Anstifter und dem mittelbaren Täter dieselbe Strafe droht, wie wenn er die Tat selbst ausgeführt hätte bzw. er wird nach der Strafandrohung bestraft, die auf den Täter Anwendung findet (vgl. Art. 24 Abs. 1 StGB und MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 28 und 30 vor Art. 24 StGB; BGE 120 IV 17 E. 2d). 6.4. 6.4.1. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft Baden das Ver- fahren gegen die Beschuldigte 1 wegen der im Juni 2014 angeblich began- genen Sachbeschädigung zu Recht einstellte. - 17 - 6.4.2. 6.4.2.1. In den Jahren 2011 bis 2013 führten der Beschuldigte 2 und der Beschwer- deführer 1 ein Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Baden (VZ.2011.51). Um nicht für die Sanierung des ihm als Terrasse dienenden Flachdaches aufkommen zu müssen, behauptete der Beschwerdeführer 1 in diesem Zi- vilverfahren, die Aufmauerung stehe im Eigentum des Beschuldigten 2 (act. 236, S. 2). Mit E-Mail vom 26. April 2013 bekräftigte der Beschwerde- führer 1 gegenüber den Beschuldigten 1 und 2 diese Ansicht (act. 459). 6.4.2.2. Der Rechtsvertreter der Beschuldigten 1 und 2 legte mit E-Mail vom 23. Mai 2014 dar, sie seien Eigentümer des Bauteils, an welchem die Absturzsi- cherung angebracht werden solle (act. 101). 6.4.2.3. Anlässlich ihrer delegierten Einvernahme am 16. Dezember 2014 sagte die Beschuldigte 1 gegenüber der Kantonspolizei Aargau aus, sie sei die Ei- gentümerin der Liegenschaft und habe den Vertrag für die Bautätigkeit un- terschrieben. Die Aufmauerung gehöre ihr. Laut Dienstbarkeitsvertrag habe der Beschwerdeführer 1 lediglich das Recht, ihr Dach als Terrasse zu nutzen (act. 43 f.). 6.4.2.4. Die Beschuldigte 1 sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 2. Juni 2021 aus, sie und der Beschuldigte 2 hätten den ersten Vertrag mit dem Beschuldigten 3 unterschrieben. Beim Grundbuchamt befinde sich seit dem 30. August 1978 ein Plan; diesem sei zu entnehmen, dass das Dach ihres Hauses als Terrasse genutzt werde. Auf dem Plan sei eine gestri- chelte Linie zu sehen. Diese zeige das Nutzungsrecht auf. Die Arbeiten seien an ihrer Süd- sowie Westfassade ausgeführt worden (act. 74 f.). 6.4.3. 6.4.3.1. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so be- urteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; Sachverhaltsirrtum). Ein solcher Sachverhaltsirrtum beziehungsweise Tatbestandsirrtum ist auch der Irrtum über Tatbestandsmerkmale. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre ist es unerheblich, ob dieser Irrtum auf einer Verken- nung von Tatsachen oder auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruht. Wer – aus welchen Gründen auch immer – über ein normatives Tatbe- standsmerkmal irrt, erliegt einem Sachverhaltsirrtum. Auch wer infolge feh- lerhafter Rechtsvorstellungen beispielsweise verkennt, dass eine Sache eine fremde ist, irrt über den Sachverhalt im Sinne von Art. 13 StGB und - 18 - hat keinen Vorsatz (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2). 6.4.3.2. Der Beschwerdeführer 1 als damaliger Eigentümer der oberen Wohnung hat in den Jahren 2011 bis 2013 mehrmals behauptet, die Aufmauerung stehe im Eigentum des Beschuldigten 2 (vgl. E. 6.4.2.1 hiervor). Ferner be- stätigte auch ihr Rechtsvertreter den Beschuldigten 1 und 2 am 23. Mai 2014, dass sie Eigentümer des Bauteils seien, an welchem die Absturzsi- cherung angebracht werden solle (vgl. 6.4.2.2. hiervor). Zusammenfassend verwundert es daher nicht, dass die Beschuldigte 1 davon ausging, keine Sachbeschädigung zu begehen, ging sie doch davon aus, dass die Auf- mauerung ihr Eigentum sei (vgl. E. 6.4.2.3 f. hiervor). Subjektiv erfordert der Tatbestand der Sachbeschädigung Vorsatz, insbe- sondere das Wissen, dass die Sache fremd ist. Vom Mitbesitz an der Auf- mauerung hat die Beschuldigte 1 im Jahre 2014 noch nichts wissen kön- nen, denn das entsprechende Bundesgerichtsurteil erging erst im Jahre 2019 (vgl. E. 6.7.2.2 nachstehend). Demnach fehlte der Beschuldigten 1 im Tatzeitpunkt das Wissen um die Fremdheit der Sache (vgl. E. 6.2.1 hier- vor). Sie handelte in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt. Die Tat ist zu ihren Gunsten nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den sie sich vor- gestellt hat (vgl. E. 6.4.3.1 hiervor). Ob die Beschuldigte 1 den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte ver- meiden können (siehe Art. 13 Abs. 2 StGB), ist hier nicht relevant, da die fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist. Im Falle einer Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch den Sach- richter erscheint ein Freispruch der Beschuldigten 1 wesentlich wahr- scheinlicher als eine Verurteilung wegen der ihr vorgeworfenen Sachbe- schädigung. Demnach hat die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfah- ren wegen der Sachbeschädigung vom Juni 2014 zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt, da mangels Vorsatz kein Straftatbe- stand erfüllt ist (vgl. E. 6.1 hiervor). 6.5. 6.5.1. Sodann ist fraglich, ob die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 wegen der vorgeworfenen Sachbeschädigung vom Juni 2014 zu Recht einstellte. 6.5.2. 6.5.2.1. Die Auftragserteilung an das Zaunbauunternehmen erfolgte am 11. April 2014. Sie enthält die Namen der Beschuldigten 1 und 2 (act. 115). Unter - 19 - Berücksichtigung ihrer Unterschriften in den jeweiligen Protokollen der Ein- vernahmen vom 2. Juni 2021 (act. 71 ff. und 124 ff.) kann davon ausgegan- gen werden, dass beide den Auftrag unterzeichnet haben (act. 115). 6.5.2.2. Der Beschuldigte 2 wurde am 2. Juni 2021 polizeilich einvernommen und legte dar, er habe sich mit seinem Rechtsanwalt beraten, welcher ihm eine Bestätigung erteilt habe, dass die Arbeiten an seinem Gebäude/seiner Fas- sade erstellt würden. Im Nachhinein habe er erfahren, dass der Beschwer- deführer 1 versucht habe, einen Baustopp zu erwirken. Die Arbeiten seien jedoch weiter ausgeführt worden und es seien zwölf Pfosten montiert ge- wesen. Er habe den Auftrag für die Montage erteilt. Diese seien an seiner Fassade angebracht worden. Dem Situationsplan zum Dienstbarkeitsver- trag sei zu entnehmen, dass es sich bei der Aufmauerung nicht um das Eigentum der Beschwerdeführer 2 und 3 handle. Sie seien nur berechtigt, die Terrasse zu nutzen, was so im Entscheid des Bezirksgerichts Baden VZ.2011.51 vom 19. August 2013 ausdrücklich erläutert worden sei. Der Beschwerdeführer 1 habe nach dem 17. Juni 2014 einen superprovisori- schen Baustopp erwirkt, die Arbeiten hätten nicht weiter ausgeführt werden dürfen. Sie hätten sich daran gehalten und sich rechtlich dagegen gewehrt (act.127 und 129). 6.5.3. Der Auftrag zur Montage der Stahlblechwand wurde auch vom Beschuldig- ten 2 selbst unterzeichnet, was er auch einräumt (vgl. E. 6.5.2 hiervor), so dass der Beschuldigte 2 den objektiven Tatbestand des Art. 144 Abs. 1 StGB grundsätzlich erfüllt haben könnte. Dies kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, weil der subjektive Tatbestand mangels Vorsatz nicht er- füllt ist. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen in E. 6.4.3.2 verwiesen werden. Es erweist sich als überzeugend, dass der Beschuldigte 2 davon ausging, keine Sachbeschädigung zu begehen, glaubte er schliesslich, die Aufmauerung stehe in seinem Eigentum bzw. in demjenigen der Beschuldigten 1. Er liess die Arbeiten dann auch sofort einstellen, als ihm diese mit superprovisorischer Verfügung verboten wur- den (vgl. E. 6.5.2 hiervor). Die Einstellung erweist sich somit als rechtens. 6.6. 6.6.1. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen des im Jahre 2014 angeblich erfolgten Hausfriedensbruchs zu Recht einstellte. - 20 - 6.6.2. 6.6.2.1. Dem Angebot des Zaunbauunternehmens vom 11. April 2014 lässt sich entnehmen, dass die Arbeiten an der Aufmauerung mit Leitern von aussen vorgenommen werden müssen (act. 49). 6.6.2.2. Anlässlich ihrer delegierten Einvernahme am 16. Dezember 2014 sagte die Beschuldigte 1 aus, bevor sie den Vertrag unterzeichnet habe, habe sie dem Beschuldigten 3 explizit gesagt, dass alle Bauarbeiten von ihrem Grundstück aus ausgeführt werden sollten. In der Offerte sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Arbeiten von aussen mit Leitern auszuführen seien. Der Beschuldigte 3 habe ihr garantiert, dass dies möglich sei (act. 43 f.). 6.6.3. 6.6.3.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 6.6.3.2. Der Auftrag lautete dahingehend, dass die Montagearbeiten von aussen vorzunehmen waren (vgl. E. 6.6.2.1 hiervor). Dies sei ausweislich der An- gaben der Beschuldigten 1 anlässlich des Vertragsschlusses auch münd- lich so kommuniziert und vom Beschuldigten 3 garantiert worden (vgl. E. 6.6.2.2 hiervor). Demgemäss mangelte es den Beschuldigten 1 und 2 nach Art. 12 Abs. 2 StGB am Vorsatz zur Anstiftung bzw. zur mittelbaren Täterschaft, haben sie doch stets gewollt, dass die Arbeiten von ihrer Lie- genschaft aus ausgeführt werden. Daher ist nicht von Relevanz, ob sich die Arbeiter auf dem Grundstück der Beschwerdeführer oder demjenigen der Beschuldigten 1 und 2 befunden haben. Ein Freispruch der Beschuldigten 1 und 2 erscheint wesentlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung und die Einstellung des Strafverfahrens wegen des 2014 begangenen Hausfrie- densbruchs erweist sich als korrekt. 6.7. 6.7.1. Ferner ist vorliegend streitig, ob die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 2 wegen der im September/Oktober 2020 angeblich began- genen Sachbeschädigung zu Recht erfolgte. 6.7.2. 6.7.2.1. Mit Verfügung vom 15. März 2019 wies das Bundesgericht im Verfahren 5D_46/2019 betreffend Besitzesschutz das Gesuch um aufschiebende - 21 - Wirkung und vorsorgliche Massnahmen ab und hielt fest, es bestehe keine Veranlassung, vorsorglich die Beseitigung der bereits erstellen Pfosten an- zuordnen. Des Weiteren drohte es der Beschuldigten 1 für den Fall allfälli- ger Bauarbeiten keine Strafe an (act. 149). 6.7.2.2. Mit Urteil 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 schloss sich das Bundes- gericht den Ausführungen der 1. Kammer des Zivilgerichts des Oberge- richts des Kantons Aargau ZVE.2018.44 vom 11. Dezember 2018 an, wo- nach die Beschwerdeführer 2 und 3 tatsächliche Sachherrschaft über die Aufmauerung am Rand ab Terrassenboden hätten, weil diese ihnen als Begrenzung ihrer Terrasse diene und ohne diese Begrenzung die Terrasse gar nicht genutzt werden könnte. Würde die Beschuldigte 1 (eigenmächtig) die Aufmauerung auch nur teilweise beseitigen, wäre die Besitzesstörung offenkundig. Andererseits habe aber die Beschuldigte 1 tatsächliche Sach- herrschaft über die Aussenwand der Aufmauerung, denn diese bilde den natürlichen Abschluss der Aussenfassade ihrer Liegenschaft; würden die Beschwerdeführer 2 und 3 (eigenmächtig) die Aufmauerung bzw. die Aus- senfassade anders gestalten, wäre eine Störung des Besitzes der Beschul- digten 1 ebenso evident. Mithin hätten die Parteien Mitbesitz an der Auf- mauerung (vgl. E. 5.1 und 5.3 ebenda). 6.7.2.3. Mit E-Mail vom 14. April 2020 an die Beschuldigten 1 und 2 führte deren Rechtsvertreter aus, die Gegenpartei habe ursprünglich einen Baustopp und damit auch einen Rückbau der bereits montierten Metallpfosten bean- tragt. Diese Anträge seien abgewiesen worden. Damit stehe fest, dass die Absturzsicherung montiert werden könne. Aus strafrechtlicher Sicht gehe mit der Fertigstellung des Zaunes keine Sachbeschädigung einher. Sämt- liche Bestandteile des Zaunes würden an den bereits bestehenden Metall- pfosten befestigt (act. 102). 6.7.2.4. Der Rechtsvertreter der Beschuldigten 1 und 2 wandte sich am 1. Septem- ber 2020 an die Kantonspolizei Aargau und hielt fest, die Arbeiten an der Absturzsicherung würden mutmasslich am 10. September 2020 weiterge- führt, da sie laut dem zivilrechtlichen Urteil keine Sachbeschädigung dar- stellten. Es läge insbesondere keine Sachbeschädigung vor, da die noch fehlenden Sichtschutzelemente und der Handlauf an den bestehenden Me- tallpfosten montiert würden. Diese bestünden laut dem Entscheid zu Recht. Der Entscheid gebe seinen Mandanten das Recht, die 2014 begonnen Ar- beiten fortzusetzen (act. 103 f.). - 22 - 6.7.2.5. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 2. Juni 2021 sagte der Be- schuldigte 2 aus, der Entscheid betreffend den superprovisorischen Bau- stopp sei im Jahr 2020 ergangen. Diesem sei zu entnehmen gewesen, dass er weiter bauen dürfe. Die Beschwerdeführer 2 und 3 hätten vor Bun- desgericht beantragt, dass der Baustopp seine Gültigkeit im laufenden Ver- fahren vor dem Bundesgericht habe, was von diesem abgelehnt worden sei. Im Entscheid sei gestanden, dass er weiter bauen dürfe. Am 7. April 2020 habe er sich mit den Mitarbeitern des Zaunbauunternehmens getrof- fen, um die neuen Masse zu nehmen. Der Beschwerdeführer 2 habe dies wohl gesehen, denn er sei auf ihr Grundstück gestürmt und habe sie be- schimpft. Daraufhin hätten sie zur Sicherheit nochmals Kontakt zu ihrem Rechtsvertreter aufgenommen, um sich die Richtigkeit des Weiterbaus nochmals bestätigen zu lassen. Mit E-Mail vom 14. April 2020 habe der Rechtsvertreter ihnen die Bestätigung erteilt. Daraufhin habe er mit Ein- schreiben vom 1. September 2020 die Beschwerdeführer 2 und 3 infor- miert. Des Weiteren sei die Kantonspolizei Aargau in Kenntnis gesetzt wor- den. Am 10. September 2020 seien die Arbeiten durch das Zaunbauunter- nehmen ausgeführt worden. Den Auftrag für die Bauarbeiten habe der Be- schuldigte 2 am 25. Mai 2020 unterzeichnet. Die Gerichtsurteile seien dem Beschuldigten 3 vorgezeigt und diesem sei mitgeteilt worden, dass die Be- schuldigte 1 und 2 dazu berechtigt seien, die Arbeiten weiterzuführen (act. 127 ff.). 6.7.3. 6.7.3.1. Nach Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Satz 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermes- sen (Satz 2). Einem Verbotsirrtum im Sinne dieser Bestimmung erliegt, wer zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, sein Tun aber aus zureichenden Gründen für erlaubt hält, er also mithin meint, kein Un- recht zu tun. Ein Verbotsirrtum ist schon ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbe- stimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Unvermeidbar ist der Ver- botsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt. Insoweit gelten die Kriterien, welche die Praxis zur Beurteilung der "zureichenden Gründe" beim altrechtlichen Rechtsirrtum (Art. 20 aStGB) entwickelt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_524/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.2 m.w.H.). Er ist unvermeidbar, wenn er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 75 IV 150 E. 3, 98 IV 293 E. 4a, 99 IV 185 E. 3a; 104 IV 217 E. 3a, MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 18a zu Art. 21 StGB m.w.H.). - 23 - Der Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn der Täter hinreichenden Anlass ge- habt hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen oder in Er- fahrung zu bringen, sei es durch eigenes Nachdenken, eine Gewissensan- spannung oder eine gewissenhafte Überlegung, sei es durch ein Erkundi- gen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen (BGE 99 IV 185 E. 3a, 104 IV 217 E. 3a, vgl. auch BGE 103 IV 251 E. 4; NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 18a zu Art. 21 StGB). Es stellt sich die Frage, was der konkrete Täter in der konkreten Situation hätte wissen können (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 19a zu Art. 21 StGB). 6.7.3.2. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Beschuldigte 2 müsse sich die falsche Auskunft seines Rechtsvertreters anrechnen lassen, so sind sie darauf hingewiesen, dass das Strafrecht keine solche Haftung kennt. Des Weiteren erhellt nicht, was die Beschwerdeführer aus dem notabene an das Zaunbauunternehmen gerichteten Schreiben vom 9. April 2020 (act. 205 f.) bzw. den im Frühjahr/Sommer 2020 angeblich geführten Ver- gleichsgesprächen zu ihren Gunsten ableiten wollen, richtete sich besagtes Schreiben schliesslich nicht an den Beschuldigten 2. Die Ansicht, dass die Arbeiten an der Aufmauerung einen Hausfriedensbruch bzw. eine Sachbe- schädigung darstellten, teilten die Beschwerdeführer dem Beschuldigten 2 bereits seit 2014 mit. Die E-Mail mit der entsprechenden anderslautenden Auskunft seines Rechtsvertreters datiert nach diesem Schreiben ebenso wie der Brief an die Kantonspolizei (vgl. E. 6.7.2.3 und 6.7.2.4 hiervor). Ge- mäss den Aussagen des Beschuldigten 2 sei der Beschwerdeführer 2 am 7. April 2020 auf sein Grundstück gestürmt, um ihn und die Beschuldigte 1 zu beschimpfen, weshalb er sicherheitshalber seinen Rechtsvertreter kon- taktierte, um sich die Richtigkeit des Weiterbaus nochmals bestätigen zu lassen (vgl. E. 6.7.2.5 hiervor). Vorliegend hat der Beschuldigte 2 gewissenhafte Überlegungen angestellt und sich bei einer vertrauenswürdigen, rechtlich versierten Person über die Zulässigkeit der baulichen Massnahmen erkundigt. Sein juristisch ausge- bildeter Rechtsvertreter führte ihm gegenüber aus, das Urteil des Bundes- gerichts 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 berechtige ihn dazu, die Bauarbeiten fortzusetzen. Ob dies tatsächlich zutrifft, kann offen bleiben. Der Beschuldigte 2 hatte gar keinen Anlass dazu, diesen Auskünften kei- nen Glauben zu schenken. Der Verbotsirrtum war unvermeidbar, weil sich selbst ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen und nicht hätte wissen können, dass er eine Sachbeschädigung begeht. Der Be- schuldigte 2 kann sich demnach jedenfalls erfolgreich auf einen unvermeid- baren Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB berufen. Demnach hat die Staats- anwaltschaft Baden das Verfahren zu Recht aufgrund des Vorliegens eines Schuldausschlussgrundes eingestellt. - 24 - 6.8. 6.8.1. Des Weiteren ist fraglich, ob die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren gegen die Beschuldigte 1 wegen der im September/Oktober 2020 angeb- lich begangenen Sachbeschädigung zu Recht einstellte. 6.8.2. Die Beschuldigte 1 führte am 2. Juni 2021 gegenüber der Kantonspolizei Aargau aus, die Arbeiten an der Absturzsicherung seien im September 2020 wiederaufgenommen worden, weil das Bundesgericht dies mit Urteil vom 18. Dezember 2019 als zulässig erachtet habe. Der Beschuldigte 2 habe mit dem Zaunbauunternehmen Kontakt aufgenommen und über die Arbeiten gesprochen. Sie wisse nicht, was genau besprochen worden sei, da sie sich drinnen aufgehalten habe. Der Beschuldigte 2 habe die Arbeiten beaufsichtigt. Diese seien legal. Sie könne dies mit Dokumenten beweisen. Das Bundesgericht habe entschieden, dass die Beschuldigten 1 und 2 als Besitzer die 2014 angebrachten Pfosten legal aufgebaut hätten. Mit der Verfügung des Bundesgerichtes vom 15. März 2019 habe sie die Erlaubnis erhalten, den Sicht- und Fallschutz fertigzustellen (act. 73 ff.). 6.8.3. Den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 lässt sich entnehmen, dass der Auftrag für die Bauarbeiten vom Beschuldigten 2 un- terzeichnet worden sei (vgl. E. 6.7.2.5 sowie E. 6.8.2 hiervor). Der Auftrag befindet sich nicht bei den Akten. Ferner geht auch aus den Äusserungen des Beschuldigten 3 vom 19. August 2021 in dieser Hinsicht nichts hervor (act. 197 ff.). Demzufolge ist bereits fraglich, ob die Beschuldigte 1 den Be- schuldigten 3 und dessen Mitarbeiter zur Sachbeschädigung angehalten hat. Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben, nachdem die Beschuldigte 1 demselben Irrtum unterlegen ist wie der Beschuldigte 2. Denn die Be- schuldigte 1 war im Glauben, dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 15. März 2019 bzw. Urteil vom 18. Dezember 2019 die Fortsetzung der Arbeiten für zulässig erklärt habe, was auch von ihrem Rechtsvertreter be- stätigt wurde (vgl. E. 6.8.2 und E. 6.7.2.1 ff. hiervor). Die angefochtene Ver- fügung der Staatsanwaltschaft Baden erweist sich somit auch in dieser Hin- sicht als korrekt. 6.9. 6.9.1. Sodann stellt sich die Frage, ob die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 2 wegen des im September/Oktober 2020 angeblich began- genen Hausfriedensbruchs zu Recht erfolgte. - 25 - 6.9.2. 6.9.2.1. Mit E-Mail vom 14. April 2020 legte der Rechtsvertreter der Beschuldigten 1 und 2 dar, nach der Abweisung des Bundesgerichts könne von Hausfrie- densbruch keine Rede sein. Gestützt auf § 76 EG ZGB seien sie bzw. die von ihnen beauftragten Handwerker dazu berechtigt, nach Vorankündigung von einer Woche das Nachbargrundstück zu betreten, um den Zaun zu montieren (act. 102). 6.9.2.2. Die Beschuldigten 1 und 2 teilten den Beschwerdeführen 2 und 3 mit Schreiben vom 1. September 2020 mit, dass das Zaunbauunternehmen in Anwendung von § 76 EG ZGB ab dem 10. September 2020 die Arbeiten am Sicht- und Absturzschutz weiterführen werde. Die Arbeiter hätten dabei das Recht, den Randbereich ihrer Terrasse zu betreten (act. 112). 6.9.2.3. Den mit Schreiben vom 10. September 2020 aufgelegten Bildern lässt sich entnehmen, dass die Bauarbeiter anlässlich der Montage vom September 2020 in den Pflanzentrögen standen (act. 61 ff.). 6.9.2.4. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 2. Juni 2021 führte der Be- schuldigte 2 aus, der Beschuldigte 3 habe ihm gegenüber angegeben, dass nicht alle Arbeiten von der Leiter aus ausgeführt werden könnten und die Arbeiter auf die Tröge treten müssten. In der Folge habe er die Nachbarn informiert und Abklärungen betreffend das Betreten getätigt und dies auch dem Beschuldigten 3 mitgeteilt. Die Arbeiter seien stets über die Leiter oder über seinen Wintergarten gelaufen. Sie seien nie aussen herum auf das Grundstück der Beschwerdeführer 2 und 3 getreten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 2 und 3 kenne den § 76 EG ZGB und die diesbe- züglichen Informationen der Beschuldigten 2 und 3, trotzdem werde er ei- ner Straftat bezichtigt. Deshalb wolle er Strafanzeige wegen falscher An- schuldigung erheben (act. 128 f.). 6.9.2.5. Der Beschuldigte 3 legte im Rahmen seiner Einvernahme durch die Kan- tonspolizei Aargau am 19. August 2021 dar, er und seine Mitarbeiter hätten während der Arbeiten die Pflanzentröge betreten, die sich auf dem Grund- stück der Beschwerdeführer befänden (act. 203). Er habe eine Offerte er- stellt, worin festgehalten worden sei, dass das obere Grundstück betreten werden müsse (act. 200). - 26 - 6.9.3. 6.9.3.1. Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Ver- fügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (BGE 118 IV 167 E. 1c, 112 IV 31 E. 3). So wie ein Mitberechtigter dem andern die Benutzung der zum gemein- schaftlichen Gebrauch bestimmten Teile des Hauses nicht verbieten kann, so wenig darf er einem Dritten, der einen Mitberechtigten mit dessen Ein- willigung besuchen will, den Zutritt untersagen, jedenfalls solange nicht, als sich die Benutzung des Dritten auf die zum Betreten der Wohnung notwen- digen Zugänge beschränkt und der Dritte die Benutzung nicht zu Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte anderer Mitberechtigter missbraucht (BGE 83 IV 154 E. 2). 6.9.3.2. Aus den mit Schreiben vom 10. September 2020 aufgelegten Bildern geht hervor, dass die Bauarbeiter anlässlich der Montage vom September 2020 in den Pflanzentrögen standen. Dies wird auch vom Beschuldigten 3 so festgehalten und war offenbar auch so zwischen den Beschuldigten aus- gemacht (vgl. E. 6.9.2.3 bis 6.9.2.5 hiervor). Die Pflanzentröge grenzen di- rekt an die streitgegenständliche Aufmauerung (act. 61 ff.). Mit Urteil 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 hielt das Bundesgericht fest, die Parteien hätten Mitbesitz an der Aufmauerung (vgl. E. 6.7.2.2 hier- vor). Das Eigentum an der Aufmauerung ist bis dato nicht geklärt. Das Hausrecht an der Aufmauerung kommt dem Beschuldigten 2 jedoch ge- stützt auf den Mitbesitz zu (vgl. E. 6.9.3.1 hiervor). Der Beschuldigte 2 ist an dieser Aufmauerung genauso berechtigt wie die Beschwerdeführer 2 und 3. Die Beschwerdeführer 2 und 3 können dem Beschuldigten 2 nicht verbieten, die Aufmauerung zu betreten. Analog zur Situation, in der der eine Mieter dem anderen nicht verbieten kann, die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile des Hauses (Stichwort: Treppenhaus) zu be- nutzen, dürfen die Beschwerdeführer 2 und 3 den Arbeitern des Zaunbau- unternehmens den Zutritt zur Aufmauerung nicht untersagen, hat ihnen schliesslich der daran ebenso berechtigte Beschuldigte 2 den Zutritt erlaubt (vgl. E. 6.9.3.1 hiervor). Ob der Mitbesitz unter den Wortlaut des §76 EG ZGB fällt, kann hier offen gelassen werden. Gestützt auf die Auskunft sei- nes Rechtsvertreters ging der Beschuldigte 2 davon aus, dass er das Grundstück der Beschwerdeführer 2 und 3 durch die Arbeiter betreten las- sen dürfe, wenn er diese zuvor schriftlich darüber in Kenntnis setze (vgl. E. 6.9.2.4 hiervor), was er auch getan hat (vgl. E. 6.9.2.2 hiervor). Vielmehr erhob er sogar anlässlich der Einvernahme am 2. Juni 2021 Strafanzeige - 27 - gegen den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wegen falscher Anschul- digung, weil er von der Rechtmässigkeit dermassen überzeugt war (vgl. E. 6.9.2.4 hiervor). Insgesamt hat der Beschuldigte 2 gewissenhafte Überlegungen angestellt und sich bei einer vertrauenswürdigen, rechtlich versierten Person über ei- nen allfälligen Hausfriedensbruch erkundigt. Sein juristisch ausgebildeter Rechtsvertreter legte ihm gegenüber dar, er sei nach Vorankündigung dazu berechtigt, das Grundstück der Beschwerdeführer 2 und 3 zu betreten. Der Beschuldigte 2 hatte gar keinen Anlass dazu, diesen Auskünften keinen Glauben zu schenken. Demzufolge hat er sich jedenfalls in einem unver- meidbaren Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB befunden. Die Staatsanwalt- schaft Baden hat das Verfahren folglich zu Recht eingestellt. Der Frei- spruch des Beschuldigten 2 erscheint wesentlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung wegen des ihm vorgeworfenen Hausfriedensbruchs. 6.10. 6.10.1. Überdies stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft Baden das Ver- fahren gegen die Beschuldigte 1 wegen des im September/Oktober 2020 angeblich begangenen Hausfriedensbruchs zu Recht einstellte. 6.10.2. Bezüglich des Hausfriedensbruchs sagte die Beschuldigte 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 2. Juni 2021 aus, dieser liege nicht vor, denn sie habe gemäss § 76 EG ZGB die Beschwerdeführer 2 und 3 informiert. Ferner habe ihr Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1. September 2020 die Polizei über das Vorhaben verständigt (act. 75). 6.10.3. Wie bereits vorstehend in E. 6.8.3 festgehalten, bleibt im Dunkeln, ob die Beschuldigte 1 den Beschuldigten 3 und dessen Mitarbeiter zum Hausfrie- densbruch angehalten hat. Unter der Prämisse, dass der objektive Tatbe- stand der Bestimmung überhaupt erfüllt ist, lässt sich den Aussagen der Beschuldigten 1 entnehmen, dass sie gestützt auf die Aussage ihres Rechtsvertreters davon ausging, das Betreten der Terrasse der Beschwer- deführer 2 und 3 am Randbereich sei zulässig, wenn diese vorher über das Vorhaben verständigt würden (vgl. E. 6.10.2 hiervor). Demzufolge hat sie sich wie auch der Beschuldigte 2 jedenfalls in einem unvermeidbaren Ver- botsirrtum nach Art. 21 StGB befunden. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen in E. 6.9.3.2 hiervor verweisen werden. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte auch in dieser Hinsicht zu Recht. - 28 - 7. 7.1. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft Baden die Verfahren gegen die Be- schuldigten 1 und 2 nach Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO zu Recht einge- stellt. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind daher ab- zuweisen. 7.2. Nachdem die Einstellungsverfügungen vom 23. November 2021 sich als korrekt erwiesen haben, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage eines allfälligen Ausstandes von Staatsanwältin G., denn das Strafverfah- ren wird durch die Einstellungsverfügungen beendet und es bedarf keiner weiteren Amtshandlungen der Staatsanwaltschaft Baden mehr. Damit ist das Ausstandsgesuch als gegenstandslos geworden von der Kontrolle ab- zuschreiben. 8. 8.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben die Be- schwerdeführer nach dem Gesagten die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten in solidarischer Haftbarkeit zu tragen. 8.2. 8.2.1. Aufgrund des Verfahrensausgangs steht den Beschuldigten 1 und 2 ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu. Vorliegend bezieht sich das eingestellte Verfahren auf Antragsdelikte (Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB). Demzufolge wird die Privatklägerschaft entschädigungs- pflichtig. Den obsiegenden Beschuldigten 1 und 2 steht somit für ihre an- gemessenen Verteidigungsaufwendungen ein Entschädigungsanspruch gegen die unterliegenden Beschwerdeführer zu (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). 8.2.2. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Aus- lagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2 bis AnwT). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Ausla- gen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, - 29 - Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Ent- scheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). Der Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 machte mit Kostennote vom 11. Februar 2022 einen Aufwand von 9.5 Stunden für beide Beschwerde- verfahren bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 nebst einer Auslagen- pauschale von 3 % und Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend. Am 31. März 2022 reichte er in beiden Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme zur Replik der Beschwerdeführer ein und machte in diesem Zusammenhang einen Aufwand von weiteren 4.5 Stunden geltend (nebst Auslagenpau- schale von 3 % und Mehrwertsteuer von 7.7 %). Demgemäss beläuft sich der Aufwand für das Verfassen der beiden vier- zehnseitigen Beschwerdeantworten vom 27. Januar 2022 sowie der beiden dreiseitigen Stellungnahmen vom 31. März 2022 insgesamt auf 14 Stun- den. Dieser Aufwand erweist sich als angemessen. Die zuzusprechende Entschädigung der Beschuldigten 1 und 2 beträgt somit Fr. 3'416.65 (= Fr. 220.00 x 14 x 1.03 x 1.077). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Verfahren SBK.2021.373 und SBK.2021.374 werden vereinigt. Das Verfahren SBK.2021.375 bleibt von diesen getrennt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, 3. Das Ausstandsbegehren wird als gegenstandslos geworden von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 114.00, zusammen Fr. 1'614.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbar- keit auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet, so dass sie noch Fr. 414.00 zu bezahlen haben. 5. Die Beschwerdeführer haben den Beschuldigten 1 und 2 die gerichtlich festgesetzte Entschädigung von Fr. 3'416.65 (inkl. Auslagen und MWSt) unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. - 30 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus