3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen sind, hängt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens ab und wird am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu entscheiden sein (Art. 421 Abs. 1 StPO). -6- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 werden die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 26. November 2021 betreffend Sistierung der Strafuntersuchung ST.2021.115 aufgehoben.