Daher ist auch unerfindlich, inwiefern die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführer wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Irreführung der Rechtspflege im Verfahren ST.2021.115 vom Ausgang des derzeit am Bezirksgericht Bremgarten hängigen Strafverfahrens ST.2019.2605 gegen den Strafkläger abhängig sein soll. Dies gilt, ohne dass im Zusammenhang mit der angefochtenen Sistierung zu prüfen ist, inwiefern die Erklärung der Beschwerdeführer überhaupt den Straftatbestand der Irreführung der Rechtspflege erfüllen könnte. Die Sistierungen wurden daher zu Unrecht angeordnet und sind in Gutheissung der Beschwerden aufzuheben.