Es ist somit nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang die Erklärung der Beschwerdeführer vom 27. Mai 2020 zu den gegen den Strafkläger erhobenen Vorwürfen der mehrfachen Beschimpfung, der Verleumdung, der Drohung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs stehen soll. Daher ist auch unerfindlich, inwiefern die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführer wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Irreführung der Rechtspflege im Verfahren ST.2021.115 vom Ausgang des derzeit am Bezirksgericht Bremgarten hängigen Strafverfahrens ST.2019.2605 gegen den Strafkläger abhängig sein soll.