Daran ändert nichts, dass das Schreiben vom 27. Mai 2020 im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. September 2020 (SBK.2020.190; Verfahrensnummer Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten: ST.2020.2248) Eingang fand, denn es wurde lediglich in der Zusammenfassung der Strafanzeige der Beschwerdeführer vom 3. Juni 2020 erwähnt (vgl. E. 2.1. und E. 4.2.2.). Es ist somit nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang die Erklärung der Beschwerdeführer vom 27. Mai 2020 zu den gegen den Strafkläger erhobenen Vorwürfen der mehrfachen Beschimpfung, der Verleumdung, der Drohung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs stehen soll.