Das Schreiben der Beschwerdeführer vom 27. Mai 2020 spielt jedoch für die Würdigung der im Verfahren ST.2019.2605 gegen den Strafkläger erhobenen und die Zeit vom 19. Oktober 2018 bis 25. Juni 2019 betreffenden Vorwürfe der mehrfachen Beschimpfung, der Verleumdung, der Drohung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs keine Rolle. Daran ändert nichts, dass das Schreiben vom 27. Mai 2020 im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. September 2020 (SBK.2020.190;