2.3. Der Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege wurde vom Strafkläger in der Strafanzeige vom 9. Januar 2021 erhoben und mit dem Inhalt eines von den Beschwerdeführern am 27. Mai 2020 verfassten Schreibens betreffend die Erstellung von Fotografien oder anderen Aufnahmen vom Strafkläger und seiner Familie begründet (vgl. Strafanzeige vom 9. Januar 2021, S. 2). Das Schreiben der Beschwerdeführer vom 27. Mai 2020 spielt jedoch für die Würdigung der im Verfahren ST.2019.2605 gegen den Strafkläger erhobenen und die Zeit vom 19. Oktober 2018 bis 25. Juni 2019 betreffenden Vorwürfe der mehrfachen Beschimpfung, der Verleumdung, der Drohung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs keine Rolle.