2.2. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, ihre Auskunft vom 27. Mai 2020 stehe nicht im Zusammenhang mit dem vor Bezirksgericht Bremgarten hängigen Strafverfahren, weshalb dessen Ausgang für die Frage der Strafbarkeit der Beschwerdeführer wegen Irreführung der Rechtspflege nicht entscheidend sei. Und selbst wenn ein Zusammenhang bestünde, wäre die Sistierung unzulässig, da die Beschwerdeführer im Schreiben vom -5- 27. Mai 2020 weder behauptet hätten, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, noch hätten sie sich selbst einer solchen beschuldigt.