1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Sistierung einer Strafuntersuchung sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 314 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Beschwerdeausschlussgründe (Art. 394 StPO) liegen keine vor. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.