2. 2.1. 2.1.1. Mit Eingabe vom 9. Januar 2021 erstattete der Strafkläger seinerseits Anzeige gegen die Beschwerdeführer wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie wegen Irreführung der Rechtspflege (Verfahren ST.2021.115). Zur Begründung führte er aus, es würden vom Grundstück der Beschwerdeführer aus mit fest installierten Kameras Film- und Fotoaufnahmen gemacht, was die Beschwerdeführer in einer Erklärung vom 27. Mai 2020 wahrheitswidrig in Abrede gestellt hätten. 2.1.2. Am 15. Mai 2021 reichte der Strafkläger weitere Beweise (E-Mails) ein und erweiterte die Anzeige um den Tatbestand der Beschimpfung.