1. 1.1. A. und B. (Beschwerdeführer) liessen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Juli 2019 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Strafanzeige und Strafantrag gegen C. (Strafkläger) erheben. Dem Strafkläger wurde Beschimpfung, Drohung, eventualiter Nötigung sowie Hausfriedensbruch vorgeworfen. 1.2. 1.2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte am 23. Juli 2019 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO in einer als Teilentscheid bezeichneten Verfügung die Nichtanhandnahme mit Bezug auf vier Teilsachverhalte (Verfahren ST.2019.2605).