Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.371 SBK.2021.372 / pg (STA.2021.115) Art. 54 Entscheid vom 15. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin P. Gloor Beschwerde- A._____, führer 1 […] Beschwerde- B._____, führerin 2 […] 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Strafkläger C._____, […] Anfechtungs- Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom gegenstand 26. November 2021 in der Strafsache gegen A._____ und B._____ wegen Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie wegen Irrefüh- rung der Rechtspflege -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. und B. (Beschwerdeführer) liessen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Juli 2019 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Strafanzeige und Strafantrag gegen C. (Strafkläger) erheben. Dem Strafkläger wurde Beschimpfung, Drohung, eventualiter Nötigung sowie Hausfriedensbruch vorgeworfen. 1.2. 1.2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte am 23. Juli 2019 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO in einer als Teilentscheid bezeichneten Ver- fügung die Nichtanhandnahme mit Bezug auf vier Teilsachverhalte (Ver- fahren ST.2019.2605). 1.2.2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 7. August 2019 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Juli 2019 trat die Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. März 2020 nicht ein. 1.3. 1.3.1. Am 17. November 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Verfahren ST.2019.2605 einen Strafbefehl gegen den Strafkläger. Dieser erhob am 24. November 2020 Einsprache dagegen. 1.3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess am 11. Februar 2021 im Verfahren ST.2019.2605 einen neuen Strafbefehl gegen den Strafkläger wegen mehrfacher Beschimpfung, Verleumdung, Drohung und mehrfa- chen Hausfriedensbruchs, welcher den Strafbefehl vom 17. November 2020 ersetzte. Der Strafkläger erhob wiederum Einsprache gegen diesen Strafbefehl. 1.3.3. Am 25. Februar 2021 wurde im Verfahren ST.2019.2605 die Einsprache samt Akten dem Bezirksgericht Bremgarten zur Durchführung des Haupt- verfahrens überwiesen, wo das Verfahren noch immer hängig ist. -3- 2. 2.1. 2.1.1. Mit Eingabe vom 9. Januar 2021 erstattete der Strafkläger seinerseits An- zeige gegen die Beschwerdeführer wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie wegen Irreführung der Rechtspflege (Verfahren ST.2021.115). Zur Begründung führte er aus, es würden vom Grundstück der Beschwerdeführer aus mit fest installierten Kameras Film- und Fotoaufnahmen gemacht, was die Beschwerdeführer in einer Erklärung vom 27. Mai 2020 wahrheitswidrig in Abrede gestellt hätten. 2.1.2. Am 15. Mai 2021 reichte der Strafkläger weitere Beweise (E-Mails) ein und erweiterte die Anzeige um den Tatbestand der Beschimpfung. 2.2. Nach im Verfahren der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ST.2021.115 erfolgten Einvernahmen der Beschwerdeführer vom 19. August 2021 und des Strafklägers vom 20. Oktober 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten am 26. November 2021 zwei separate und identische Sistie- rungsverfügungen betreffend die Beschwerdeführer: " 1. Die Strafuntersuchung wird sistiert. 2. Die Sistierung erfolgt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfah- rens, welches gegen den Strafkläger unter der Verfahrensnummer ST.2019.2605 aktuell beim Bezirksgericht Bremgarten pendent ist. 3. Die Kosten bleiben bei der Hauptsache." 3. 3.1. Die Beschwerdeführer führten gegen diese ihnen je am 2. Dezember 2021 zugestellten Sistierungsverfügungen mit Eingaben vom 13. Dezember 2021 je separat Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 26. November 2021 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." -4- 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2021 beantragte die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Der Strafkläger liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Sistierung einer Straf- untersuchung sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 314 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe (Art. 394 StPO) liegen keine vor. Die übrigen Eintretensvo- raussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 1.2. Die vom Beschwerdeführer 1 und von der Beschwerdeführerin 2 je am 13. Dezember 2021 erhobenen Beschwerden sind identisch und richten sich gegen separate, aber inhaltlich identische Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 26. November 2021. Die Be- schwerdeverfahren sind deshalb zu vereinigen. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte zur Begründung für die Sis- tierung der Strafuntersuchung im Verfahren ST.2021.115 wegen der Vor- würfe der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmege- räte und Irreführung der Rechtspflege gegen die Beschwerdeführer aus, es könne erst nach Abschluss des vor Bezirksgericht Bremgarten hängigen Strafverfahrens ST.2019.2605 gegen den Strafkläger gesagt werden, ob der Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege gegen die Beschwerdeführer zutreffe, weshalb jenes Verfahren abzuwarten sei. 2.2. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, ihre Auskunft vom 27. Mai 2020 stehe nicht im Zusammenhang mit dem vor Bezirksgericht Bremgar- ten hängigen Strafverfahren, weshalb dessen Ausgang für die Frage der Strafbarkeit der Beschwerdeführer wegen Irreführung der Rechtspflege nicht entscheidend sei. Und selbst wenn ein Zusammenhang bestünde, wäre die Sistierung unzulässig, da die Beschwerdeführer im Schreiben vom -5- 27. Mai 2020 weder behauptet hätten, es sei eine strafbare Handlung be- gangen worden, noch hätten sie sich selbst einer solchen beschuldigt. 2.3. Der Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege wurde vom Strafkläger in der Strafanzeige vom 9. Januar 2021 erhoben und mit dem Inhalt eines von den Beschwerdeführern am 27. Mai 2020 verfassten Schreibens betreffend die Erstellung von Fotografien oder anderen Aufnahmen vom Strafkläger und seiner Familie begründet (vgl. Strafanzeige vom 9. Januar 2021, S. 2). Das Schreiben der Beschwerdeführer vom 27. Mai 2020 spielt jedoch für die Würdigung der im Verfahren ST.2019.2605 gegen den Strafkläger er- hobenen und die Zeit vom 19. Oktober 2018 bis 25. Juni 2019 betreffenden Vorwürfe der mehrfachen Beschimpfung, der Verleumdung, der Drohung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs keine Rolle. Daran ändert nichts, dass das Schreiben vom 27. Mai 2020 im Entscheid der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Sep- tember 2020 (SBK.2020.190; Verfahrensnummer Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten: ST.2020.2248) Eingang fand, denn es wurde lediglich in der Zusammenfassung der Strafanzeige der Beschwerdeführer vom 3. Juni 2020 erwähnt (vgl. E. 2.1. und E. 4.2.2.). Es ist somit nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang die Erklärung der Beschwerdeführer vom 27. Mai 2020 zu den gegen den Strafkläger erhobenen Vorwürfen der mehrfachen Beschimpfung, der Verleumdung, der Drohung und des mehr- fachen Hausfriedensbruchs stehen soll. Daher ist auch unerfindlich, inwie- fern die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführer wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Irreführung der Rechtspflege im Verfahren ST.2021.115 vom Ausgang des derzeit am Bezirksgericht Bremgarten hängigen Strafverfahrens ST.2019.2605 gegen den Strafkläger abhängig sein soll. Dies gilt, ohne dass im Zusammenhang mit der angefochtenen Sistierung zu prüfen ist, inwiefern die Erklärung der Beschwerdeführer überhaupt den Straftatbestand der Irreführung der Rechtspflege erfüllen könnte. Die Sistierungen wurden daher zu Unrecht angeordnet und sind in Gutheis- sung der Beschwerden aufzuheben. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen sind, hängt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens ab und wird am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu entschei- den sein (Art. 421 Abs. 1 StPO). -6- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und der Be- schwerdeführerin 2 werden die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 26. November 2021 betreffend Sistierung der Strafunter- suchung ST.2021.115 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 15. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli P. Gloor