der im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. August 2021 abgehandelten Strafvorwürfe), um die es in diesem Beschwerdeverfahren aber gerade nicht geht. Von daher ändert auch diese Eingabe nichts daran, dass die Beschwerde nach Massgabe des in vorstehender E. 2.1 Ausgeführten an einem grundlegenden Begründungsmangel leidet, der die Einräumung einer Nachfrist zur Verbesserung ausschliesst. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: