sprache als zurückgezogen gelte, wenn er ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung fernbleibe, und wonach er der Hauptverhandlung vom 25. November 2021 tatsächlich ohne jegliche Entschuldigung ferngeblieben sei, womit die gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache als zurückgezogen gelte. Auch die mit Eingabe von C. vom 28. Dezember 2021 wiedergegebene "Zeugenaussage" setzt sich mit den hier massgeblichen Ausführungen der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden mit Verfügung vom 25. November 2021 nicht ansatzweise auseinander, sondern bezieht sich einzig auf die Strafsache an sich (bzw. die materielle Beurteilung