Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angefochtenen Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 25. November 2021 nicht im Ansatz auseinander. So ist von vornherein nicht ersichtlich, was die angeblichen Gespräche mit Assistenzstaatsanwältin D. von der Staatsanwaltschaft Baden mit dem Gerichtsverfahren vor dem Gerichtspräsidium Baden zu tun haben sollen. Mit keinem Wort geht der Beschwerdeführer auf die massgeblichen Ausführungen der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden ein, wonach ihm zweifach angedroht worden sei, dass die von ihm gegen den Strafbefehl erhobene Ein- -6-