Der Beschwerdeführer sei am 25. November 2021 unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen, weshalb die Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte. Beim Rückzug der Einsprache erwachse der Strafbefehl in Rechtskraft und gelte als Urteil.